(1) 1Die zuständige Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Festlegungen in dem von ihr aufgestellten Abfallwirtschaftsplan nach Maßgabe des § 30 Abs. 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichten für verbindlich zu erklären. 2Die zuständige Abfallbehörde erlässt die Verordnung im Einvernehmen mit der für die Bergaufsicht zuständigen Landesbehörde, soweit sich die Verbindlichkeitserklärung auf Abfallbeseitigungsanlagen erstreckt, die der Bergaufsicht unterstehen. 3Die Verordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Beseitigungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen. 4Die zuständige Abfallbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den verbindlichen Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes zulassen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Planes vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

 

(2) 1Die Verordnung nach Absatz 1 kann geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen und Einzugsgebiete zeichnerisch in Karten bestimmen. 2Werden die Karten nicht im Verkündungsblatt abgedruckt, haben die Abfallbehörde, welche die Verordnung erlässt, und die Gemeinden und Landkreise, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufzubewahren und jedem auf Verlangen kostenlos Einsicht zu gewähren. 3Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen. 4Geeignete Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen und Einzugsgebiete im Sinne von Satz 1 sind im Text der Verordnung grob zu beschreiben.

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