(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 35 Abs. 2 KrWG festgestellten Plans notwendig ist.

 

(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

 

(3) Im Übrigen gilt das Niedersächsische Enteignungsgesetz.

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