(1) 1Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung der Vorschriften über Hafenauffangeinrichtungen und die Entladung von Abfällen von Schiffen sowie die Erhebung des Entgelts und die ordnungsgemäße Umsetzung des Abfallbewirtschaftungsplans im Hafen durch den Hafenbetreiber. 2Im Rahmen der Überwachung sind auch Überprüfungen auf den Schiffen in ausreichender Zahl durchzuführen, mindestens aber auf 15 vom Hundert der Gesamtzahl der Schiffe, die einen niedersächsischen Hafen jährlich anlaufen. 3Die Auswahl der Schiffe für Überprüfungen nach Satz 2 erfolgt nach dem risikobasierten Auswahlmechanismus der Europäischen Union gemäß dem Durchführungsrechtsakt der Kommission im Sinne des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/883. 4Die zuständige Behörde kann die Durchführung der Überprüfungen nach Satz 2 durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder auf privatrechtliche Unternehmen übertragen, wenn diese sich ihrer fachlichen Aufsicht unterstellen. 5Ihnen stehen bei Ausübung der Überwachungstätigkeit die Befugnisse der zuständigen Behörde zu; sie können ferner aufgrund entsprechender vertraglicher Regelung die für eine Überprüfung vorgesehenen Verwaltungskosten festsetzen und erheben.
(2) 1Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 Grundstücke, bauliche Anlagen und Schiffe auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. 2Wohnungen sowie Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten dürfen nach Satz 1 nur zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten werden. 3Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) 1Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer sowie der Hafenbetreiber haben der zuständigen Behörde zum Zweck der Prüfung, ob sie ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz erfüllt haben, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Nachweise vorzulegen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. 2Neben der zuständigen Behörde ist auch die Polizei berechtigt, Schiffspapiere und Schiffstagebücher einzusehen sowie die tatsächlich an Bord befindlichen Abfallmengen festzustellen und mit den Angaben in der Meldung nach § 35 Abs. 1 zu vergleichen; die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde, insbesondere diejenigen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2, sowie die Befugnisse der Polizei nach dem Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz bleiben unberührt. 3Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder eine in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichnete Person der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) 1Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Einhaltung der Absätze 1 bis 3 sowie der §§ 33 bis 36, 38 und 39 sicherzustellen. 2Sie kann insbesondere anordnen, dass ein Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor die an Bord befindlichen Abfälle von Schiffen gemäß § 36 ordnungsgemäß in eine Hafenauffangeinrichtung entladen worden sind. 3§ 45 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Hat ein Schiff den Hafen verlassen, ohne dass die Schiffsführerin oder der Schiffsführer der Entladungspflicht nach § 36 nachgekommen ist, so hat die zuständige Behörde die für den nächsten Anlaufhafen zuständige Hafenbehörde hierüber zu verständigen.
(6) Die zuständige Behörde meldet Informationen zu Überprüfungen nach Absatz 1 Satz 2, einschließlich festgestellter Verstöße und angeordneter Auslaufverbote, unverzüglich an die von der Europäischen Kommission eingerichtete Überprüfungsdatenbank.