(1)[1] 1Zur Ausführung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Verpackungsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen dürfen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die zuständigen Behörden und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. 2Die Behörden und Stellen nach Satz 1 dürfen personenbezogene Daten an die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden erforderlich ist. 3Die Behörden und Stellen nach Satz 1 dürfen die für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden um die Übermittlung personenbezogener Daten ersuchen und die ihr daraufhin übermittelten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 4Die nach Landesrecht für die Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden übermitteln den Behörden und Stellen nach Satz 1 auf ein Ersuchen nach Satz 3 personenbezogene Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden und Stellen nach Satz 1 erforderlich ist.

Bis 21.05.2019:

(1) Zur Ausführung der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften dürfen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die zuständigen Behörden und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle die erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.

 

(2) 1Um die Einhaltung [Bis 21.05.2019: der abfallrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, ] [2]des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Batteriegesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Verpackungsgesetzes, der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zum Abfallrecht[3] und dieses Gesetzes sowie der aufgrund der genannten Verordnungen[4] [Bis 21.05.2019: Rechtsvorschriften] erlassenen Verordnungen sicherzustellen, kann die zuständige Behörde die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist. 2Für die Maßnahmen nach Satz 1 finden die Vorschriften des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes[5] [Bis 23.05.2019: Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung] ergänzend Anwendung.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes. Anzuwenden ab 22.05.2019.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes. Anzuwenden bis 21.05.2019.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes. Anzuwenden ab 22.05.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes. Anzuwenden ab 22.05.2019.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen. Anzuwenden ab 24.05.2019.

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