(1) 1Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). 2An deren Stelle treten die Zweckverbände, die von diesen Körperschaften zum Zweck der Abfallbewirtschaftung gegründet werden, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht. 3Satz 2 gilt für kommunale Anstalten im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und für gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechend. 4Die Aufgaben, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. 5Die kreisangehörigen Gemeinden leisten dabei ihrem Landkreis oder einer anderen Körperschaft, der ihr Landkreis im Weg einer Zweckvereinbarung oder durch Mitgliedschaft in einem Zweckverband solche Aufgaben übertragen hat, Verwaltungshilfe gegen Erstattung der Kosten. 6Satz 5 gilt entsprechend für die Fälle einer Aufgabenübertragung des Landkreises auf eine kommunale Anstalt oder gemeinsame kommunale Anstalt. 7Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind keine öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 95 Abs. 4 des Strahlenschutzgesetzes.[1]

 

(2) Die oberste Abfallbehörde kann einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Absatz 1 Satz 1 den Abschluss einer Zweckvereinbarung oder die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.

 

(3) Zweckverbände, kommunale Anstalten im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit, die nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind, können mit anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern unabhängig von deren Rechtsform Zweckvereinbarungen im Sinne des § 5 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit abschließen, wenn die Verbandsordnung oder die Unternehmenssatzung dies vorsieht.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes. Anzuwenden ab 22.05.2019.

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