§§ 1 - 5 Erster Teil Allgemeine Vorschriften über die Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen (Abfallwirtschaft)

§ 1 Förderung der Abfallvermeidung und Abfallverwertung durch das Land

Das Land Niedersachsen wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf

 

1.

das abfallarme Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

 

2.

die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,

 

3.

die Steigerung der Wiederverwendbarkeit von Erzeugnissen,

 

4.

die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verminderung des Schadstoffgehalts und zur Verwertung von Abfällen.

§ 2 Allgemeine Pflicht

Jede Person hat sich so zu verhalten, dass nicht unnötig Abfälle entstehen und dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung nicht unnötig erschwert wird.

§ 3 Pflichten öffentlicher Stellen

 

(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes haben die Pflicht nach § 2 vorbildhaft zu erfüllen.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind, wenn dies nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten führt, verpflichtet,

 

1.

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Erzeugnisse zu bevorzugen, die

 

a)

längerfristig genutzt, wirtschaftlich repariert und als Abfälle stofflich verwertet werden können,

 

b)

im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger Abfällen führen oder sich eher zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen,

 

c)

aus Abfällen hergestellt worden sind,

 

2.

bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen und sonstigen Lieferungen und Leistungen darauf hinzuwirken, dass Erzeugnisse im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und entsprechende Angebote zu bevorzugen.

 

(3) 1Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen haben ferner Dritte, denen sie ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Benutzung überlassen, zu verpflichten, dabei entsprechend Absatz 2 zu verfahren. 2Sie wirken darauf hin, dass Gesellschaften und Vereine des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatzes 2 beachten.

§ 4 Abfallbilanz

 

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen für jedes Jahr bis zum 1. April des folgenden Jahres eine Bilanz über Art, Herkunft und Menge der Abfälle, die in ihrem Gebiet angefallen sind und ihnen überlassen wurden, sowie über deren Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, oder deren Beseitigung (Abfallbilanz). 2Ist eine technisch mögliche Verwertung von getrennt überlassenen Abfällen unterblieben, so ist dies in der Abfallbilanz zu begründen; dies gilt nicht für Abfälle nach § 7.

 

(2) 1Die Abfallbilanz ist öffentlich bekannt zu machen und der obersten Abfallbehörde sowie der Landesstatistikbehörde mitzuteilen. 2Die Landesstatistikbehörde erstellt die Abfallbilanz für Siedlungsabfälle.

§ 5 Abfallwirtschaftskonzept

 

(1) 1Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt unter Berücksichtigung der Abfallwirtschaftspläne für sein Gebiet ein Abfallwirtschaftskonzept auf. 2Dieses enthält in Bezug auf die Abfälle, die in seinem Gebiet anfallen und ihm zu überlassen sind, die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings, und zur Beseitigung mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren im Voraus. 3Das Abfallwirtschaftskonzept ist regelmäßig fortzuschreiben. 4Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Darstellung des Abfallwirtschaftskonzepts zu regeln.

 

(2) 1Bei der Aufstellung, wesentlichen Änderung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts sind die kreisangehörigen Gemeinden sowie die Behörden und Stellen, die als Träger öffentlicher Belange von dem Abfallwirtschaftskonzept berührt werden können, möglichst frühzeitig zu beteiligen. 2Die Entwürfe sind auf die Dauer von zwei Wochen öffentlich auszulegen. 3Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. 4Denjenigen, die rechtzeitig Anregungen und Bedenken vorgebracht haben, ist Gelegenheit zur Erörterung zu geben.

 

(3) 1Das Abfallwirtschaftskonzept wird von der Vertretung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers beschlossen. 2Es ist der für die Abfallwirtschaftsplanung zuständigen Behörde mitzuteilen.

§§ 6 - 12 Zweiter Teil Abfallbewirtschaftung durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

§ 6 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

 

(1) 1Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). 2An deren Stelle treten die Zweckverbände, die von diesen Körperschaften zum Zweck der Abfallbewirtschaftung gegründet werden, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht. 3Satz 2 gilt für kommunale Anstalten im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und für gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechend. 4Die Aufgaben, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. 5Die kreisangehörigen Gemeinden leisten dabei ihrem Landkreis oder einer anderen Körperschaft, der ihr Landkreis im Weg einer Zweckvereinbaru...

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