(1) 1In den Plänen sind alle Arten von Abfällen [Bis 29.03.2022: Schiffsabfällen und Ladungsrückständen] von Schiffen, die den Hafen üblicherweise anlaufen, die Größe des Hafens und die Arten der einlaufenden Schiffe zu berücksichtigen. 2Die Pläne müssen enthalten
1. |
eine Bewertung der Notwendigkeit einer Hafenauffangeinrichtung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schiffe, die den Hafen üblicherweise anlaufen, |
2. |
eine Beschreibung der Art und Kapazität der Hafenauffangeinrichtung, |
3. |
eine detaillierte Beschreibung der Verfahren für das Aufnehmen und Sammeln von Abfällen von Schiffen [Bis 29.03.2022: Schiffsabfällen und Ladungsrückständen], |
4. |
eine Beschreibung des Kostendeckungssystems [Bis 29.03.2022: Entgeltsystems], |
5. |
eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung, |
6. |
eine Beschreibung des Verfahrens für den Austausch von Informationen zwischen den Hafenbenutzern, den mit der Abfallbehandlung beauftragten Unternehmen, den Hafenbetreibern und anderen Beteiligten und |
7. |
Angaben zur Art und Menge der aufgenommenen und behandelten Abfälle von Schiffen [Bis 29.03.2022: Schiffsabfälle und Ladungsrückstände]. |
(2) Die Pläne sollen enthalten
1. |
eine Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Verfahren und Formalitäten für die Entladung der Abfälle von Schiffen in Hafenauffangeinrichtungen [Bis 29.03.2022: und der bei der Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen einzuhaltenden Formalitäten], |
2. |
die Angabe des Namens und der Anschrift der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Person, |
3. |
eine Beschreibung im Hafen vorhandener Ausrüstungen und von Verfahren für eine Vorbehandlung der spezifischen Abfallströme [Bis 29.03.2022: des Abfalls], |
4. |
eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der tatsächlichen Benutzungen der Hafenauffangeinrichtung, |
5. |
eine Beschreibung der Verfahren für die Aufzeichnung der Menge der von Schiffen entladenen Abfälle [Bis 29.03.2022: gesammelten Menge an Schiffsabfällen und Ladungsrückständen] und |
6. |
eine Beschreibung des Verfahrens für die Entsorgung der einzelnen Abfallströme im Hafen [Bis 29.03.2022: der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen]. |
(3) 1Die Verfahren für Auffangen, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung sollen in jeder Hinsicht mit einem Umweltmanagementplan übereinstimmen, der einen fortschreitenden Abbau der Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt ermöglicht. 2Stehen die Verfahren mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. EU Nr. L 342 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/2026 der Kommission vom 19. Dezember 2018 (ABl. EU Nr. L 325 S. 18; 2020 Nr. L 303 S. 24), in der jeweils geltenden Fassung in Einklang, so wird von einer Übereinstimmung ausgegangen.
(3) 1In einem Umweltmanagementplan, der Bestandteil des Plans ist, ist darzulegen, in welchen Schritten die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Aufnahme, Sammlung, Lagerung, Behandlung und Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen entstehen, abgebaut werden. 2Ein Umweltmanagementplan ist nicht erforderlich, wenn der Hafenbetreiber an einem Verfahren der freiwilligen Beteiligung an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), teilnimmt und im Rahmen dieses Verfahrens die Inhalte eines Umweltmanagementplans nach Satz 1 bereits festgelegt sind.