Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass den Hafennutzern und Betreibern von Umschlaganlagen[3] [Bis 29.03.2022: Hafenbenutzern] Informationen zugänglich sind über

 

1.

die grundlegende Bedeutung einer ordnungsgemäßen Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen (kurz gefasst),

 

2.

den Standort der Hafenauffangeinrichtung für jeden Anlegeplatz mit einer entsprechenden Karte sowie gegebenenfalls deren Öffnungszeiten[4],

 

3.

eine Auflistung von Abfällen von Schiffen[5] [Bis 29.03.2022: die Schiffsabfälle und Ladungsrückstände], die üblicherweise entladen oder entsorgt werden,

 

4.

die Ansprechstellen der Hafenbehörde, des Hafenbetreibers und der Dienstleister einschließlich der angebotenen Dienstleistungen,

 

5.

das Entladungsverfahren,

 

6.

das Kostendeckungssystem, gegebenenfalls einschließlich der Abfallbewirtschaftungssysteme und -fonds nach Anlage 5[6] [Bis 29.03.2022: Entgeltsystem] und

 

7.

die Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.03.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[4] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen. Anzuwenden ab 30.03.2022.
[6] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen. Anzuwenden ab 30.03.2022.

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