Name des Schiffes

(Name des Schiffes einfügen)

Unterscheidungssignal

(IMO-Nummer einfügen)

Flaggenstaat

(Flaggenstaat einfügen)

_ Das Schiff läuft im Liniendienst häufig und regelmäßig gemäß einem Fahrplan oder einer festgelegten Route folgende Häfen an:

________________________________________________________________________

Diese Häfen werden mindestens einmal alle zwei Wochen angelaufen.

_ Das Schiff hat in folgendem Hafen seinen ständigen Liegeplatz:

zu dem es zwischen den Einsätzen regelmäßig zurückkehrt und läuft folgende Häfen regelmäßig an:

________________________________________________________________________

Der Betreiber des Schiffes hat mit folgendem Hafen oder Entsorgungsunternehmen eine Vereinbarung zur Entladung aller Abfälle und zur Übernahme der damit verbundenen Kosten getroffen:

________________________________________________________________________

__________________________________________________________________________________________________________________ Das Schiff ist daher gemäß § 39 des Niedersächsischen Abfallgesetzes

_ von der Verpflichtung zur Anmeldung von Abfällen

_ von der obligatorischen Entladung von Abfällen von Schiffen

_ von der Verpflichtung zur Entrichtung von Entsorgungsgebühren

in folgenden Häfen befreit:

________________________________________________________________________

Unbeschadet der Befreiung kann die zuständige Behörde des jeweiligen Anlaufhafens die Abgabe von Abfällen im betreffenden Hafen kostenpflichtig anordnen, wenn Abfälle außerhalb der vorgesehenen Lagerräume gelagert werden oder wenn keine ausreichende Lagerkapazität vorhanden ist.

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Dieses Zeugnis gilt bis zum [Datum einfügen — Geltungsdauer 1 Jahr]. Es wird widerrufen, wenn sich die Gründe für die Erteilung dieses Ausnahmezeugnisses vor diesem Datum ändern.

...................................................................... Ort, Datum

...................................................................... Name, Funktion
[1] Anlage 6 (zu § 39 Abs. 2) angefügt durch Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes und Änderung von Verordnungen. Anzuwenden ab 30.03.2022.

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