(1) Die Betreiber von Deponien haben sach- und fachkundiges, zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Anlage ordnungsgemäß zu führen und insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu kontrollieren.

 

(2) 1Der Betreiber hat den Zustand und den Betrieb der Deponie sowie ihre Auswirkungen auf die Umgebung auf eigene Kosten fortlaufend zu überwachen (Eigenüberwachung). 2Er kann sich dabei Dritter bedienen. 3Er hat die Anlage nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde mit den dafür erforderlichen Einrichtungen und Geräten auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. 4Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 5Die zuständige Behörde kann die Hinzuziehung von Sachverständigen bei der Eigenüberwachung vorschreiben. 6Der Betreiber hat Störungen des Anlagenbetriebs der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

 

(3) 1Eigentümer sowie Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Einwirkungsbereich einer Deponie sind verpflichtet, jederzeit den Zugang und die Zufahrt zu den Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden. 2§ 20 gilt entsprechend.

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