§ 3 Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(1) 1Zuständige Körperschaften nach § 17 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, die Landkreise und kreisfreien Städte (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger). 2Ihre Aufgaben richten sich nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und gehören zum eigenen Wirkungskreis.
(2) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zur Erfüllung einzelner oder sämtlicher Aufgaben nach Absatz 1 zu Zweckverbänden zusammenschließen. 2Die obere Abfallbehörde soll einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Beteiligung an einem Zweckverband aufgeben, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Abfallentsorgung gefährdet wäre.
(3) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können sich zuverlässiger Dritter bedienen, wenn dadurch eine umweltgerechtere und kostengünstigere Entsorgung ermöglicht wird.
(4) 1Die Landkreise können den kreisangehörigen Gemeinden auf deren Antrag die stoffliche Verwertung von zu überlassenden Abfällen sowie das Einsammeln und Befördern von Abfällen übertragen, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und die obere Abfallbehörde der Übertragung zustimmt. 2Soweit Aufgaben nach Satz 1 übertragen werden, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(5) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wirken auf eine der Art und Beschaffenheit des Abfalls entsprechende hochwertige Verwertung der in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle hin.
(6) (weggefallen)
§ 4 Entsorgungssatzung
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln die Abfallentsorgung durch Satzung. 2Die Satzung muss insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. 3In der Satzung kann geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist.
(2) Die Satzung kann nach § 17 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Anschluss- und Benutzungszwang nach § 11 des Kommunalverfassungsgesetzes vorschreiben.
(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können Anordnungen im Einzelfall erlassen, um die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und auferlegten Verpflichtungen sicherzustellen, und diese Anordnungen zwangsweise durchsetzen. 2§ 47 Abs. 2 bis 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend; aufgrund dieser Bestimmung kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
§ 5 Ausschluss von Abfällen
(1) 1Abfälle können allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch schriftliche Entscheidung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 20 Abs. 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aus der Entsorgungspflicht ausgeschlossen werden. 2Der Ausschluss kann sich auf einzelne oder sämtliche Entsorgungshandlungen erstrecken. 3Jede einzelne Abfallart, die aus der Entsorgungspflicht ausgeschlossen wird, ist in der Satzung oder Entscheidung unter Angabe des Abfallschlüssels, der Bezeichnung und der Herkunft gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 257), unter Angabe der jeweils ausgeschlossenen Entsorgungshandlungen und erforderlichenfalls unter Angabe der Abfallmenge, für die der Ausschluss nicht gilt, aufzuführen.
(2) 1Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gefährliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten nicht von der Entsorgung ausgeschlossen, so sind Erzeuger oder Besitzer solcher Abfälle, bei denen insgesamt mindestens 2 000 Kilogramm gefährliche Abfälle jährlich anfallen, auf der Grundlage von § 26 der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBL 1 S. 4043, 4060), für diese Abfälle von den Nachweispflichten des Teiles 2 der Nachweisverordnung, mit Ausnahme des § 16 der Nachweisverordnung, zu befreien. 2Werden gefährliche Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen, hat dieser als Abfallbesitzer die Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung zu erfüllen.
§ 6 Gebührensatzung
(1) 1Für die Leistungen der kommunalen Abfallentsorgung erheben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage von Satzungen nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und unter Beachtung der nachfolgenden Absätze Gebühren, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. 2Zu Gebührenschuldnern können in der Satzung auch die Eigentümer oder die sonst dinglich Nutzungsberechtigten derjenigen Grundstücke bestimmt werden, die dem von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang (§ 4 Abs. 2) unterliegen.
(2) 1Zu den ansatzfähigen Kosten im Sinne des Kommunalabgabengesetzes rechnen alle Aufwendungen für die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst oder im Auftr...