(1) 1Die unteren Abfallbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. 2Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Angelegenheiten vorzuschreiben, dass die oberen Abfallbehörden oder andere Landesbehörden zuständig sind. 3Die oberen Abfallbehörden und die oberste Abfallbehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Abfallbehörden aus. 4Eine Fachaufsichtsbehörde kann anstelle einer nachgeordneten Behörde und auf deren Kosten tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgerecht befolgt oder wenn Gefahr in Verzug ist.

 

(2) Ist die untere Abfallbehörde in eigener Sache beteiligt, so ist die obere Abfallbehörde zuständig.

 

(3) 1Werden Abfälle in einer der Bergaufsicht unterliegenden Anlage entsorgt, obliegen die Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und sonstiger abfallrechtlicher Vorschriften der zuständigen Abfallbehörde, die im Einvernehmen mit der sonst zuständigen Bergbehörde handelt. 2Bei der Entsorgung von Abfällen in untertägigen Anlagen obliegen die in Satz 1 genannten Entscheidungen und Maßnahmen der zuständigen Bergbehörde, die im Einvernehmen mit der sonst zuständigen Behörde handelt.

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