Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

1. Deponiert ein Eigentümer regelmäßig und notorisch Mülltüten und ähnliche Abfälle vor seiner Wohnungstür im gemeinschaftlichen Eingangsbereich des Hauses. kann darin eine abwehrfähigeBeeinträchtigung der übrigen Miteigentümer liegen ( § 1004 BGB und § 14 Nr. 1 WEG).

2. Dass ein - angeblicher - Störer während eines rechtshängigen Verfahrens von weiteren Störungen Abstand genommen hat, reicht nicht aus, um den Wegfall der bei Rechtshängigkeit bestehenden Wiederholungsgefahr feststellen zu können.

3. Auf Aussagen von Zeugen, zu denen sich der Tatrichter eine Überzeugung nicht gebildet hat, kann das Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Tatsachenfeststellung nicht gründen (deshalb vorliegend Zurückverweisung).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.05.1996, 3 Wx 88/96= ZMR 8/1996, 446)

Zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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