Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 345/94) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 419/95) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert – unter Abänderung der anderweitigen Festsetzung des Landgerichts auch für die 2. Instanz –:3.000.– DM
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Mitglieder einer Wohnungseigehtümergemeinschaft an dem Haus S. 1 in … innerhalb eines aus insgesamt 20 Einzelhäusern gebildeten Baukomplexes. Zu dem Haus – wie auch jeweils zu den übrigen Einzelhäusern – führt ein plattierter Eingangsbereich, von dem aus die Erdgeschoßwohnung der Beteiligten zu 2) einerseits und die Wohnungen der Beteiligten zu 1) und 3) in den Obergeschossen andererseits durch getrennte Zugangstüren erschlossen werden.
Die Antragsgegner bewohnen ihre 1987 erworbene Wohnung seit 1991. Seit dieser Zeit haben die Beteiligten zu 1) und 3) wiederholt verschiedene Beanstandungen erhoben und u. a. geltend gemacht, daß vor der Eingangstür der Beteiligten zu 2) Abfalle deponiert würden. Im September 1993 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, für die sich die Beteiligte zu 1) in einer Schiedsmannsverhandlung am 18.11.1993 entschuldigte und zur Zahlung einer Buße von 500.– DM verpflichtete.
Mit Schreiben vom 25.11.1994 forderte die Beteiligte zu 1) – inzwischen Verwalterin des Objektes – die Beteiligten zu 2) erneut auf, zukünftig keine Mülltüten oder andere Abfälle im Bereich des Gemeinschaftseigentums abzustellen. Diesen Brief sandten ihr die Antragsgegner ungeöffnet zurück.
Mit ihrem im Dezember 1994 bei Gericht eingegangenen Antrag erstrebt die Antragstellerin ein entsprechendes strafbewehrtes Verbot gegen die Beteiligten zu 2). Sie hat zur Begründung geltend gemacht:
Die Antragsgegner hätten in der Vergangenheit immer wieder Mülltüten und Pizzakartons im Eingangsbereich neben ihrer Tür abgestellt, zuletzt noch am 23. und 24. 11. 1994 und in der Zeit davor fortlaufend. Mehrfache Abmahnungen hätten sie ignoriert. Auch bei einer Wohnungseigentümerversammlung vom 15.7.1994 sei die Angelegenheit erörtert worden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Antragsgegnern – unter Strafandrohung für jeden Fall der Zuwiderhandlung – zu untersagen, Mülltüten und anderen Abfall im Bereich des Gemeinschaftseigentums, insbesondere neben der Eingangstür abzustellen.
Die Antragsgegner haben um Zurückweisung dieses Antrags gebeten und eingewendet:
Die Antragstellerin, deren, Einstellung von Ausländerfeindlichkeit geprägt sei, versuche sie seit langem zu schikanieren, wo immer sich eine Möglichkeit biete. Auch die von ihr jetzt aufgestellten Behauptungen träfen nicht zu. Sie hätten weder neben ihrer Hauseingangstür noch im Zugangsbereich vor dem Haus Abfälle deponiert.
Nach Vernehmung von Zeugen hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 27.3.1995 dem Antrag stattgegeben und u. a. ausgeführt: Es entspreche nicht ordnungsgemäßem Gebrauch, Mülltüten im Hauseingangsbereich neben der Wohnungstür abzustellen; jeder Miteigentümer könne derartige Störungen abwehren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gebe es keinen vernünftigen Zweifel daran, daß die Antragsgegner in der Vergangenheit häufig Mülltüten in der beanstandeten Weise abgestellt hätten. Daraus, daß seit Rechtshängigkeit des Verfahrens derartiges nicht mehr beobachtet worden sei, sei zu entnehmen, daß die Antragsgegner unter dem Druck des Verfahrens ihr Verhalten eingestellt hätten.
Die Beteiligten zu 2) haben sofortige Beschwerde eingelegt.
Nach Wiederholung der Beweisaufnahme hat das Landgericht den angefochtenen Beschluß aufgehoben, den Antrag zurückgewiesen und der Antragstellerin Gerichtskosten und außergerichtliche Auslagen für beide Instanzen auferlegt. Zur Begründung hat das Landgericht u. a. ausgeführt:
Im vorliegenden Fall könne dahingestellt bleiben, ob nach der vor der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen sei, daß die Beteiligten zu 2) Abfall im Hauseingangsbereich deponiert haben. Nachdem seit 1995 entsprechende Störungen nicht mehr beobachtet worden seien, bestehe eine Wiederholungsgefahr zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr.
Die Antragstellerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Das – zulässige – Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) führt zur Aufhebung der nicht rechtsfehlerfrei begründeten Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das im Anschluß an die durchgeführte Beweisaufnahme von einer Überzeugungsbildung und Tatsachenfeststellungen abgesehen und zu Unrecht die Auffassung vertreten hat, mangels einer Wiederholungsgefahr könnten die Beweisfragen zu vorangegangenen Störungen dahingestellt bleiben. Die insoweit fehlenden, für die Sachentscheidung jedoch aus Rechtsgründen unentbehrlichen Tatsachenfeststellungen kann der Senat in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht nachholen.
1.) Amts- und Landgericht sind übereinstimmend und mit Recht davon ausgegangen, daß das Recht zum Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums maßvoll ...