(1) Wenn gemäß Artikel 8 Absatz 1 sowie nach anderen Gesetzgebungsakten der Union Regime der erweiterten Herstellerverantwortung eingerichtet werden, sorgen die Mitgliedstaaten für
b) |
die Festlegung messbarer Abfallbewirtschaftungsziele im Einklang mit der Abfallhierarchie, mit denen mindestens die für das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung relevanten quantitativen Zielvorgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 94/62/EG, der Richtlinie 2000/53/EG, der Richtlinie 2006/66/EG und der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[1] erreicht werden sollen, und die Festlegung anderer quantitativer Vorgaben und/oder qualitativer Zielsetzungen, die in Bezug auf das System der erweiterten Herstellerverantwortung für relevant erachtet werden; |
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die unter die gemäß Artikel 8 Absatz 1 eingerichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung fallenden Abfallbesitzer über Abfallvermeidungsmaßnahmen, Wiederverwendungszentren, Zentren für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Rücknahme- und Sammelsysteme und die Vermeidung von Vermüllung informiert werden. Ferner treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Abfallbesitzer, damit diese ihrer Verantwortung nachkommen, ihre Abfälle den vorhandenen Systemen der getrennten Abfallsammlung zuzuführen, insbesondere — soweit angebracht — durch wirtschaftliche Anreize oder Regelungen.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller von Erzeugnissen oder Organisationen, die für diese Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen,
b) |
in den Bereichen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a Abfallsammelsysteme im gebotenen Umfang bereitstellen; |
c) |
über die erforderlichen finanziellen Mittel oder finanziellen und organisatorischen Mittel verfügen, um ihren Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen; |
e) |
Informationen zur Erfüllung der Zielvorgaben für die Abfallbewirtschaftung gemäß Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich machen, sowie im Fall der gemeinsamen Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung auch Informationen zu
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(4) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Herstellern von Erzeugnissen geleisteten finanziellen Beiträge zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung
a) |
die folgenden Kosten für die vom Hersteller in dem jeweiligen Mitgliedstaat in Verkehr gebrachten Produkte decken:
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