(1) 1Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens ist zulässig, soweit es zur Ausführung einer Deponie, die einer öffentlichen Entsorgungseinrichtung dient, notwendig ist und die Entscheidung über die Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG unanfechtbar oder ihre sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung angeordnet ist. 2Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. 3Der festgestellte oder für sofort vollziehbar erklärte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 4Für das Enteignungsverfahren und die Bemessung einer Entschädigung finden die Bestimmungen des Thüringer Enteignungsgesetzes vom 23. März 1994 (GVBl. S. 329) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

 

(2) Sind die Betroffenen zu der für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Übertragung oder Beschränkung des Grundeigentums oder eines der Enteignung unterliegenden Rechts bereit und kommt nur wegen der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so braucht nur das Entschädigungsverfahren durchgeführt zu werden.

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