(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

 

1.

für die Zulassung, Überwachung und Stilllegung von Abfallentsorgungsanlagen nach dem Standort der Anlage;

 

2.

für eine Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG nach dem Ort, an dem der Einsammler oder Beförderer seinen Hauptsitz hat;

 

3.

für den Vollzug der aufgrund des § 8 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnungen nach der Lage der Flächen, auf denen Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnliche Stoffe aufgebracht werden sollen;

 

4.

im Übrigen nach dem Ort, an dem die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind.

 

(2) Ist nach Absatz 1 die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, ist die Behörde zuständig, in deren Bereich der Schwerpunkt der Sache liegt; im Zweifel entscheidet darüber die nächsthöhere Behörde.

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