(1) Die Abfallbehörden, die Landesanstalt für Umwelt und Geologie und, soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen als eigene Pflichten erfüllen, die Gemeinden und Landkreise sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung und Überwachung der Abfallentsorgung, der Abfallwirtschaftsplanung sowie der Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Zwecken stehen, zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

 

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 2 Abs. 1 und Dritte nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG, die Verbände nach § 17 KrW-/AbfG sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft nach § 18 KrW-/AbfG sind berechtigt, die zur Durchführung der ihnen übertragenen Abfallentsorgung, der Erhebung von Gebühren nach § 4 Abs. 2 und der Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. 2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bestimmen mittels Satzung bei welchen Personen oder Stellen welche personenbezogenen Daten erhoben werden sollen.

 

(3) Die Zentrale Stelle Sonderabfall ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr durch Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 übertragenen Aufgaben die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

 

(4) Die Immissionsschutzbehörden sind berechtigt, die personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, die für die Durchführung der §§ 9 und 31 Abs. 1 KrW-/AbfG notwendig sind.

 

(5) Soweit die Überwachungs- und Kontrollbefugnisse in diesem Gesetz, in den Abfallgesetzen des Bundes und der Länder, dem Abfallverbringungsgesetz sowie den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen nicht abschließend geregelt sind, ist eine Datenerhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen nur zulässig, wenn anderenfalls die Aufgaben für die jeweils genannten Zwecke von der erhebenden Stelle nicht erfüllt werden können.

 

(6) Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

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