(1) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind ohne Rücksicht auf Herkunft, Entstehungsort und Menge solche beweglichen Sachen, die Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG sind und die durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG bestimmt worden sind. Hierzu zählen auch Abfälle, die nach § 41 Abs. 4 KrW-/AbfG im Einzelfall durch die zuständige Behörde als besonders überwachungsbedürftig eingestuft wurden.

 

(2) 1Die oberste Abfallbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen,

 

1.

dass eine der Fachaufsicht der oberen Abfallbehörde unterstehende Zentrale Stelle Sonderabfall eingerichtet wird,

 

2.

dass Erzeuger und Besitzer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle diese der Zentralen Stelle Sonderabfall anzudienen haben,

 

3.

in welcher Art und Weise besonders überwachungsbedürftige Abfälle anzudienen sind,

 

4.

dass die Zentrale Stelle Sonderabfall zusätzlich zu den Aufgaben im Rahmen einer Andienungspflicht nach Nummer 2 weitere Aufgaben im Rahmen der abfallrechtlichen Überwachung für Abfälle wahrnimmt, die der Nachweisführung nach den §§ 3 bis 23 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,

 

5.

dass Aufgaben bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen der Zentralen Stelle Sonderabfall übertragen werden,

 

6.

dass die Zentrale Stelle Sonderabfall die Abfallberatung nach § 38 KrW-/AbfG für besonders überwachungsbedürftige Abfälle durchführt,

 

7.

dass der Zentralen Stelle Sonderabfall Zuständigkeiten abweichend von den §§ 24 und 25 nach Maßgabe des § 27 übertragen werden.

2Als Zentrale Stelle Sonderabfall kann auch eine juristische Person des Privatrechts als Beliehener bestimmt werden, sofern diese der Beleihung zugestimmt hat. 3Die Organisationsform sowie die Zusammensetzung und Fach- und Sachkunde der Organe und Mitarbeiter der Zentralen Stelle Sonderabfall müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten.

 

(3) 1Für die in Absatz 2 genannten Aufgaben erhebt die Zentrale Stelle Sonderabfall im Fall ihrer Errichtung Gebühren und Auslagen. 2Die oberste Abfallbehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung zu bestimmen:

 

1.

die gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen,

 

2.

die Gebührenberechnung,

 

3.

die Auslagenerstattung,

 

4.

dass einzelne oder alle Gebührentatbestände nur zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben werden,

 

5.

dass geeignete Amtshandlungen, die typischerweise bei der Überwachung eines Entsorgungsvorgangs neben- oder nacheinander erforderlich sind, durch eine gemeinsame Gebühr abgegolten werden.

3Die nach Satz 2 zu bestimmende Gebühr beträgt mindestens fünf Euro und darf im Einzelfall 5 000 Euro nicht übersteigen. 4Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes sind im Übrigen entsprechend anzuwenden. 5Soweit eine Zentrale Stelle Sonderabfall nach Absatz 2 bestimmt ist, stehen dieser alle Gebühren und Auslagen sowie Bußgelder nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, die sich aus ihrer Tätigkeit ergeben, zu.

 

(4) 1Abfälle nach Absatz 1 sowie vergleichbare Abfälle, die in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können, die in Haushaltungen oder in kleinen Mengen in Gewerbebetrieben und in Dienstleistungsbereichen anfallen (Sonderabfall-Kleinmengen), sind von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern getrennt einzusammeln. 2Sie haben Abfälle nach Absatz 1 der Zentralen Stelle Sonderabfall anzudienen. 3Die oberste Abfallbehörde kann durch Rechtsverordnung

 

1.

mit Abfällen nach Satz 1 vergleichbare Abfälle,

 

2.

Mengenbegrenzungen der von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einzusammelnden Abfälle (Kleinmengen) und

 

3.

Anforderungen an die Organisation und Durchführung sowie an die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit des eingesetzten Personals

bestimmen.

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