(1) Deponien sind entsprechend dem Stand der Technik im Sinne von § 12 Abs. 3 KrW-/AbfG zu errichten und zu betreiben.

 

(2) Die Betreiber von Deponien haben Störungen des Deponiebetriebs unverzüglich der zuständigen Abfallbehörde anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschließen sind.

 

(3) 1Die Betreiber von Deponien haben sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Deponie zu führen, insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu kontrollieren. 2Sie haben durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen und die betroffenen Arbeitnehmer über die für sie in den aufzustellenden betrieblichen Gefahrenabwehrplänen für Betriebsstörungen enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen.

 

(4) Die Betreiber haben durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass eine unbefugte Benutzung der Deponie ausgeschlossen ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge