[1]

§ 26 Betriebsführung

1Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Anlage zu führen, insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu kontrollieren. 2Sie haben durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und durch Schulung des Personals Fehlverhalten vorzubeugen und die betroffenen Arbeitnehmer über die in den betrieblichen Gefahrenabwehrplänen für Betriebsstörungen enthaltenen Verhaltensregeln zu unterweisen.

[1] § 26 aufgehoben durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden bis 18.02.2022.

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