Kommentar
Einem in einer GmbH & Co. KG beschäftigten Arbeitnehmer, für die der gemeinsame Manteltarif für die Beschäftigten in der Niedersächsischen Metallindustrie (GMTV) Anwendung findet, wurde von seinem Arbeitgeber mit Schreiben vom 16. 5. 1995 wegen Arbeitsmangels zum 31. 12. 1995 gekündigt. Vor der Kündigung, am 8. 3. 1995, wurde zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan vereinbart. Aufgrund dieses Sozialplans erhielt der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 25 200 DM. Wegen seines Alters und seiner Betriebszugehörigkeit hätte dem Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Monatsende ordentlich nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien oder bei Vorliegen eines für ihn geltenden Sozialplans gekündigt werden können ( Abfindungen ; Sozialpla n). Auf die Arbeitslosmeldung bewilligte das Arbeitsamt antragsgemäß Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 1. 1. bis 29. 2.1996 lehnte das Arbeitsamt den Antrag ab, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der Abfindung ruhe . Das Bundessozialgericht hat den Anspruch auf Arbeitslosengeld für diese Zeit ebenfalls verneint :
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in näher bestimmtem Umfang, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung , Entschädigung oder ähnliche Leistungen erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigung des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist ( § 117 Abs. 2 AFG , jetzt § 140 SGB III ).
Hier hatte der Arbeitnehmer die Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Das Arbeitsverhältnis war jedoch nicht ohne Einhaltung einer ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden. Dadurch, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers auf zwei Wegen ordentlich gekündigt werden konnte, scheidet eine Anwendung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG nicht von vornherein aus. Wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers im Hinblick auf den Sozialplan ordentlich gekündigt, bewirkt die ihm aus dem Sozialplan zustehende Abfindung das Ruhen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 Satz 2 AFG . Daß daneben eine zweite Kündigungsmöglichkeit , nämlich jene mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien, bestand, schließt die Anwendung des § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG nicht aus. Dies wäre nur der Fall, wenn der Arbeitgeber diese zweite Kündigungsmöglichkeit auch konkret hätte realisieren können, ohne daß dann eine Abfindung zu zahlen gewesen wäre. Durch die Rechtsprechung ist wiederholt klargestellt worden, daß es Sinn und Zweck des § 117 Abs. 1 bis 3 AFG ist, in erster Linie den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld zu verhindern . Deshalb würde es dem Zweck dieser Ruhensregelung zuwiderlaufen, wenn schon die abstrakte Möglichkeit zur Kündigung ohne Abfindung seine Anwendung ausschließen könnte. Damit ist erheblich, ob eine Zustimmung der Tarifvertragsparteien zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorlag und zu welchem Zeitpunkt diese Zustimmung erteilt worden ist. Wenn die Zustimmung bereits vor der Vereinbarung des Sozialplans erteilt wurde, kommt es darauf an, ob sie unabhängig von einer Abfindung erteilt worden ist. Nur im letztgenannten Fall wäre das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 117 Abs. 2 Satz 4 AFG zu verneinen. War hingegen, was hier eher in Betracht kommen dürfte, die Zustimmung der Tarifvertragsparteien erst nach und im Hinblick auf die Vereinbarung des Tarifvertrags erteilt worden, ist § 117 Abs. 2 Satz 4 anzuwenden, denn damit stand dem Kläger bereits aufgrund des Sozialplans ein Abfindungsanspruch im Fall der Kündigung zu ( Arbeitslosenversicherung ).
Link zur Entscheidung
BSG, Urteil vom 05.02.1998, B 11 AL 65/97 R