Aus Sicht des Arbeitnehmers steht beim Ausscheiden häufig die Frage der Abfindungszahlung aufgrund eines Sozialplans im Vordergrund. Aber auch der Arbeitgeber muss sich in eigenem Interesse damit befassen, da ansonsten wirtschaftliche Nachteile und/oder Folgestreitigkeiten drohen. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf die sozial- und steuerrechtlichen Folgen bei Abfindungszahlungen.
Erfolgen diese nach einem bestimmten Schlüssel, sind stets auch Gleichbehandlungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Es verstößt jedoch weder gegen § 75 BetrVG noch gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis eine abschlagsfreie Rente beanspruchen können, von Sozialplanleistungen ausgenommen werden. Gleiches gilt für die Begrenzung von Abfindungsansprüchen für ältere, rentennahe Arbeitnehmer auf einen Höchstbetrag, wenn diese nach Ablauf der Kündigungsfrist und anschließender Ausschöpfung der Fristen für den Bezug von Arbeitslosengeld Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente haben.
Dies entspricht auch der Regelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) über die zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters in Sozialplänen (vgl. § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG). Der Gesetzgeber hat es damit den Betriebsparteien entsprechend dem zukunftsgerichteten Entschädigungscharakter von Sozialplanleistungen ermöglicht, sich bei sog. "rentennahen Arbeitnehmern" an deren wegen eines möglichen Rentenbezugs geringeren wirtschaftlichen Nachteilen zu orientieren. Das Anwachsen der Abfindungshöhe, das zwangsläufig mit Verwendung der Parameter Betriebszugehörigkeit und/oder Lebensalter verbunden ist, kann so bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zugunsten der jüngeren Arbeitnehmer begrenzt werden.
Diese Grundsätze entsprechen auch den unionsrechtlichen Vorgaben, welche in der "Gleichbehandlungsrichtlinie" 2000/43/EG vom 29.6.2000 festgelegt wurden.
Eine Sozialplanregelung, die zur Berechnung der Höhe einer Abfindung auf den "frühestmöglichen" Bezug einer gesetzlichen Rente abstellt, bewirkt jedoch eine mittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Menschen und stellt damit einen Verstoß gegen § 75 BetrVG i. V. m. §§ 1, 3 Abs. 2 AGG dar. Die mittelbare Diskriminierung Schwerbehinderter resultiert daraus, dass diese bereits mit 60 Jahren eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können, während dies für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahrs möglich ist.
Es kann sogar eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung vorliegen, wenn nach einer Sozialplanregelung schwerbehinderte Arbeitnehmer lediglich eine pauschalierte Sozialplanabfindung erhalten, während Arbeitnehmer ohne Behinderung eine höhere, nach ihren individuellen Betriebs- und Sozialdaten ermittelte Abfindungszahlung erhalten.