Kommentar

Der Beschluß über die Einziehung eines Geschäftsanteil muß nur dann auch die Höhe des Abfindungsbetrages und dessen Aufbringung und Zahlungsweise festlegen, wenn der Gesellschaftsvertrag das vorschreibt.

In dieser Entscheidung legt der BGH zwar fest, daß die Wirksamkeit des Abfindungsbeschlusses grundsätzlich nicht von der Regelung der Modalitäten abhängt, entscheidet aber leider nicht die praktisch bedeutsamere Frage, ob die Einziehung des Geschäftsanteils bereits mit dem Beschluß darüber oder aber erst mit der Auszahlung der Abfindung wirksam wird, wann also die Gesellschafterstellung des Betroffenen endet.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.02.1995, II ZR 46/94

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