Ausgangssituation
Wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Befristungsablauf soll an den Arbeitnehmer eine Abfindung bezahlt werden. Durch diese Abfindungsvereinbarung sagt der Arbeitgeber eine Sozialabfindung wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes zu. Im Gegenzug sieht das Muster einen Klageverzicht des Arbeitnehmers vor. Über die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wird bzw. wurde, besteht zwischen den Parteien Einvernehmen.
Nicht geeignet ist das Muster hingegen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden:
- Sofern das Arbeitsverhältnis erst noch aufgelöst werden soll, kommt ein Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung in Betracht.
- Sollen im Zusammenhang mit der Beendigung weitere Punkte geregelt werden, bietet sich der Abschluss einer umfangreicheren Abwicklungsvereinbarung an.
- Soll lediglich der Empfang restlicher Vergütungszahlungen, von Arbeitspapieren oder sonstiger Unterlagen bescheinigt werden, genügt eine Ausgleichsquittung als einseitige Erklärung des Arbeitnehmers.
Für welche Beschäftigtengruppen kann diese Mustervereinbarung genutzt werden?
Das nachfolgende Muster für die Aufhebung eines Arbeitsvertrags kann ebenso wie für reguläre Vollzeit-Arbeitsverhältnisse, u.a. auch für folgende Personengruppen und Arbeitsverhältnisse genutzt werden:
- Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte
- Geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte, z.B. Saisonarbeitskräfte
- Midijobber
- Auszubildende
- Werkstudenten, dual Studierende und Praktikanten
- Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden
- Aushilfskräfte
- Mitarbeiter in Elternzeit
- In Privathaushalten beschäftige Personen, z.B. Haushaltshilfen
- Ausländische Arbeitnehmer
- Menschen mit Schwerbehinderung
- Prozessbeschäftigte
Nicht geeignet ist dieses Muster hingegen in den folgenden Fällen:
- freie Mitarbeiter
- Im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, da hier das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher besteht.
Rechtlicher Hintergrund
Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Abfindungsvereinbarung sind die Parteien frei. Dies gilt insbesondere bei der Festlegung der Abfindungshöhe sowie der Frage der Fälligkeit der Abfindung. Ungeachtet fehlender gesetzlicher Beschränkungen wird die Abfindung regelmäßig "für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG" gezahlt, um insbesondere gegenüber den Sozialversicherungsträgern deutlich zu machen, dass die Abfindung aus Anlass der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt wird und kein verkapptes Arbeitsentgelt darstellt.
Die Höhe der Abfindung kann zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart werden. Sie ist damit Verhandlungssache. Die gesetzliche Regelung nach § 1a KSchG betrifft nur Abfindungsangebote in Kündigungsschreiben.
Sonstige Hinweise
In der Sozialversicherung sind Abfindungen unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes (z. B. nach §§ 9, 10 KSchG) gewährt werden. Solche Entlassungsentschädigungen stellen kein Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV dar und unterliegen nicht der Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dies gilt nicht, wenn mit der Abfindung gleichzeitig rückständiges Arbeitsentgelt gezahlt wird. Abfindungszahlungen werden grundsätzlich auch nicht auf künftige Arbeitslosengeldansprüche angerechnet. Gemäß § 158 SGB III ruht das Arbeitslosengeld allerdings für die Zeiten vor Ablauf der einschlägigen Kündigungsfrist, was bedacht werden sollte, wenn eine Abfindungsvereinbarung im Anschluss an eine fristlose oder nicht fristgerechte Kündigung getroffen wird.
Ob der Abschluss einer Abfindungsvereinbarung sozialversicherungsrechtliche Nachteile für den Arbeitnehmer zur Folge hat, kann der Arbeitgeber nie sicher vorhersagen. Für verbindliche und rechtssichere Auskünfte muss der Arbeitnehmer an die regional zuständige Agentur für Arbeit verwiesen werden.
Beim Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage gegen Zahlung einer Abfindung besteht für den Arbeitnehmer grundsätzlich gem. § 159 SGB III die Gefahr einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe. Bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts eine Sperrzeit jedoch grundsätzlich, wenn die Kündigung rechtmäßig wäre und die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird (BSG, Urteil v. 2.5.2012, B 11 AL 6/11 R). Abfindungen im Rahmen von 0,25 bis 0,5 Monatsvergütungen pro Beschäftigungsjahr werden nach den internen Anweisungen der Bundesagentur für Arbeit nicht beanstandet.
Abfindungen aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind jedoch steuerpflichtig. Nach § 34 EStG können Abfindungen allerdings bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Nr. 1a EStG als "Entschädigung" tarifbegünstigt versteuert werden. Dies setzt voraus, dass die Entlassungsabfindung als Einmalbet...