Leitsatz

Wertung von Sachverständigengutachten

 

Normenkette

§ 21 WEG

 

Kommentar

1. Entspricht die Wärmedämmung einer Giebelwand (Errichtung des Hauses 1970/1971) nicht dem heutigen, aber dem im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes maßgeblichen baulichen Standard (den seinerzeitigen DIN-Vorschriften), können die seitens eines Eigentümers gegen die Gemeinschaft gerichteten Ansprüche auf modernisierende Instandsetzung und auch auf Schadenersatz wegen schuldhafter Verletzung von Instandsetzungspflichten ausscheiden; versagt werden können auch Modernisierungsmaßnahmen aus wirtschaftlichen Gründen.

2. Die vorliegende Entscheidung setzte sich insbesondere sehr ausführlich mit diversen gutachtlichen Stellungnahmen auseinander, ebenso der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht in WE-Sachen. Folgt das LG gutachtlichen Äußerungen, muss ein Gericht nicht von sich aus allen nur denkbaren Möglichkeiten von Amts wegen nachgehen; vielmehr besteht eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht nur, soweit das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt bei sorgfältiger Überprüfung dazu Anlass geben (h.R.M.). Dies gilt umso mehr, da den Beteiligten im WE-Verfahren erhebliche Mitwirkungspflichten bei der Sachaufklärung obliegen. Vorliegend hatten die Antragsteller gutachtliche Äußerungen in der Tatsacheninstanz nicht ausreichend beanstandet. Ein Beschwerdegericht ist insoweit nicht gehalten, alle für seine Überzeugungsbildung maßgeblichen Umstände in der Entscheidungsbegründung anzuführen. Tatsachenfeststellungen beruhten hier nicht auf einem Rechtsfehler.

3. Auch beantragte Modernisierungsmaßnahmen können aus wirtschaftlichen Gründen für nicht geboten erachtet werden, wenn konkrete Nachteile für einzelne Eigentümer mit dem jetzigen Giebelwand-Zustand nicht verbunden sind. Auch insoweit haben die Antragsteller nicht die Wirtschaftlichkeitserwägungen des LG, sondern erneut nur die (rechtsfehlerfreie) Beweiswürdigung angegriffen. Nach gutachterlicher Äußerung können die Antragsteller weiteren Durchfeuchtungsgefahren dadurch begegnen, dass sie ihre Räume sorgfältig beheizen und belüften. Auch auf den Einwand der Antragsgegner, die Antragsteller beheizten ihre Wohnung - gemessen an der Übung der anderen Hausbewohner und im Hinblick auf die Nordwestlage der betreffenden Wohnung - weit unterdurchschnittlich, sind die Antragsteller entgegen ihrer Darlegungslast nicht differenziert eingegangen. Der Sachverständige hielt es vorliegend lediglich für erforderlich und ausreichend, dass die angeblichen Wärmebrücken, deren Vorliegen in diesem Zusammenhang zugunsten der Antragsteller unterstellt werden kann, durch an den Fensterfronten anzubringende Dämmstreifen und im Übrigen durch die Montage von Stuckleisten "kompensiert" werden.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamburg, Beschluss vom 20.01.1998, 2 Wx 61/95= WM 1/1999, 55)

zu Gruppe 5:  Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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