Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümersache
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg. Zivilkammer 18, vom 17. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Die Antragsteller haben den Antragsgegnern die diesen in der dritten Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht wird auf 29.765,48 DM festgesetzt.
Gründe
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist zwar gemäß §§ 45, 43 WEG, 29 FGG, 577 Abs. 2 ZPO zulässig, aber unbegründet, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Nur auf Rechtsfehler hin darf das Erkenntnis des Landgerichts durch das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 27 FGG überprüft werden, mithin daraufhin, ob die Vorinstanz eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, ob es den Sachverhalt entsprechend § 12 FGG hinreichend aufgeklärt und die Tatsachenfeststellungen ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze getroffen hat.
Rechtsverstöße sind dem Landgericht nicht unterlaufen. Die von den Antragstellern erhobenen Beanstandungen, die sich auf eine fehlerhafte, insbesondere widersprüchliche Würdigung ihres auf Parteigutachten gestützten Vorbringens und der erhobenen Beweise durch die Beschwerdeinstanz beziehen, greifen nicht durch.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, daß den Antragstellern als Eigentümern der im 2. Obergeschoß nach Norden gelegenen Wohnung des in Hamburg belegenen Hauses S… gemäß § 21 Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 2 WEG weder Ansprüche auf Instandsetzung oder modernisierende bauliche Maßnahmen zur Wärmedämmung noch auf Schadensersatz wegen Nichtvornahme der verlangten baulichen Maßnahmen gegen die Antragsgegner, die Wohnungseigentümergemeinschaft S… und deren Verwalter, zustehen. Das Landgericht hat dies damit begründet, daß die Giebelnordwand des von den Antragstellern bewohnten Hauses den im Zeitpunkt der Errichtung im Jahre 1970/1971 maßgeblichen baulichen Standards entspricht und eine heutigen DIN-Vorschriften gemäße Wärmedämmung mangels konkreter, auf ungenügende Wärmedämmung beruhender Nachteile des jetzigen Zustandes für die einzelnen Wohnungseigentümer vor allem unwirtschaftlich wäre. Auch Schadensersatzansprüche hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß mangels schuldhafter Verletzung von Instandhaltungspflichten durch die Antragsgegner abgelehnt. Das vom Landgericht gefundene Ergebnis beruht nicht auf einer rechtsfehlerhaften Würdigung von Tatsachen und Sachverständigengutachten.
Die Antragsteller räumen auf Seite 3 ihrer Rechtsbeschwerdebegründungsschrift selbst ein, daß das vom Landgericht vorrangig für seine Überzeugungsbildung herangezogene Gutachten des vom Landgericht bestellten Sachverständigen M… den Schluß zuläßt, daß die Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Beschwerdeführer nicht auf Mängel der Giebelwand zurückzuführen sind. Soweit die Antragsteller geltend machen, daß eine andere ihnen günstigere Schlußfolgerung ebenso nahe oder noch näher gelegen hätte, können sie damit in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht durchdringen, denn dem Gericht der weiteren Beschwerde ist eine Nachprüfung der tatsächlichen Verhältnisse verschlossen (vgl. nur BayObLG ZMR 1986, 249, 250). Den Beschwerdeführern ist es verwehrt, ihre eigene Würdigung der gutachterlichen Äußerungen an die Stelle der Würdigung durch das Landgericht als Tatsacheninstanz zu setzen. Auch das Rechtsbeschwerdegericht ist an das vom Landgericht gefundene Beweisergebnis gebunden, denn die Vorinstanz hat nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Denkgesetze verstoßen, insbesondere ist die Beweiswürdigung nicht in sich widersprüchlich, wie die Beschwerdeführer meinen. So ist die Auseinandersetzung des Landgerichts mit dem von der Antragstellerin eingereichten Gutachten des Sachverständigen K… aus dem Jahre 1987 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn das Landgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß die im genannten Gutachten erhobenen Befunde sich nicht auf das von den Antragstellern bewohnte Haus beziehen. Die Antragsteller stellen in ihrer Begründung der weiteren sofortigen Beschwerde auf die Ähnlichkeit des in Rede stehenden und des begutachteten Objekts ab. Dabei lassen sie jedoch außer acht, daß der gleiche Wandaufbau nichts darüber aussagt, ob die jeweilige Ausführung der Giebelwände identisch ist. Dem entsprechend ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen K… als wenig aussagekräftig bewertet hat, zumal aufgrund dieses Gutachtens und aufgrund des bereits aus dem Jahre 1983 stammenden Gutachtens Dr. G… das Fugennetz der Giebelwände überarbeitet worden ist und daher keine Beurteilung des heutigen Objektzustandes nach den Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses zuläßt. Soweit die vom Landgericht vorgenommene Würdigung des vom Sachverständigen V… außerhalb...