Die aktuelle AVA differenziert hinsichtlich den Anforderungen an die Abgeschlossenheit nicht mehr zwischen Wohnung und Teileigentum. Auf Grundlage der außer Kraft getretenen AVA 1974 wurden an die Abgeschlossenheit von Teileigentum jedenfalls weniger strenge Anforderungen gestellt, da die Abgeschlossenheit hier am Nutzungszweck orientiert ist. Allerdings musste auch in Teileigentumseinheiten zumindest eine Toilette vorhanden sein, wenn es sich nicht lediglich um eine Lagerhalle handelte, in der ansonsten nicht gearbeitet wurde. Zumindest dem Wortlaut der AVA nach bedarf es wie bei Wohnungseigentumseinheiten keiner besonderen Ausstattung der Teileigentumseinheiten mehr.

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