Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 15 Abs. 3 WEG, § 22 Abs. 1 WEG, § 1004 BGB
Kommentar
1. Zwei Tiefgaragen-Stellplätze wurden mit einem Schwingtor aus Metall versehen und seitlich durch Metallbleche abgeschlossen. Drei Jahre später beschlossen die Eigentümer die Aufforderung an den Stellplatzeigentümer, die Garagenabtrennung wieder zu beseitigen. Ein weiteres Jahr später wurde beschlossen, über Anwaltsauftrag gerichtlich die Entfernung der Einfriedung zu erzwingen. Dieses Verfahren hatte in allen drei Instanzen im Ergebnis Erfolg.
2. Die Auslegung eines Eigentümerbeschlusses ist grds. Sache des Tatrichters (BayObLG, WM 92, 641; KG Berlin, ZMR 96, 279; OLG Düsseldorf, FG Prax 95, 192; a.M. OLG Stuttgart, WM 91, 414). Der Senat hält hieran jedenfalls für die Fälle fest, die einen abgeschlossenen Einzelfall zum Gegenstand haben, also keine für die Zukunft bedeutsame Dauerregelung treffen (BayObLGZ 94, 140/144).
3. Bei Anbringung der Kipptore und der seitlichen Begrenzungen handelte es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG. Von Duldungspflicht nach § 14 Nr. 1 WEG der restlichen Eigentümer konnte nicht ausgegangen werden. Beeinträchtigungen hat in tatrichterlicher Würdigung das LG bejaht, was grundsätzlich für das Rechtsbeschwerdegericht bindend war, weil insoweit keine Rechtsfehler erkennbar waren. Die gesetzliche Regelung stellt auf eine Rechtsbeeinträchtigung der restlichen Wohnungseigentümer ab.
Im Hinblick darauf hat es das LG zu Recht auch nicht für ausschlaggebend angesehen, dass der Verwalter seinerzeit der Anbringung der Tore und der seitlichen Begrenzung zugestimmt hat. Rechtliche Bedeutung könnte einer Zustimmung des Verwalters allenfalls dann zukommen, wenn dieser durch die Eigentümer zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung ermächtigt worden sein sollte (wie hier nicht).
4. Die Würdigung des LG deckt sich auch mit der Senatsentscheidung im Beschluss v. 16. 5. 1986 (MDR 86, 853; vgl. auch BayObLG, WM 91, 210/211). Zwar darf grundsätzlich kein anderer Eigentümer den Stellplatz eines Nachbareigentümers betreten oder befahren (BayObLG, WM 91, 306); gleichwohl ist es im Hinblick auf die Breite der Stellplätze üblich, dass beim Öffnen der Fahrzeugtüren der Luftraum über dem benachbarten Stellplatz geringfügig und für eine nur sehr kurze Zeit in Anspruch genommen wird. Der Versuch, dies zu untersagen, könnte am Schikaneverbot ( § 226 BGB) scheitern. Auch im Hinblick darauf stellt eine seitliche Begrenzung eines Stellplatzes grundsätzlich eine über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehende Beeinträchtigung dar. Hinzu kommt die hier vorliegende optische Beeinträchtigung. In der Senatsentscheidung vom 6. 2. 1991 (WM 91, 306) hatte das LG in der Anbringung eines Maschendrahtzaunes zwischen den Stellplätzen keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung gesehen; dort hatte der Senat keinen Anlass, dies aus Rechtsgründen zu beanstanden. Ein Anspruch daraus in diesem Verfahren war allerdings aufgrund der unterschiedlichen tatsächlichen Gegebenheiten und der Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die tatrichterliche Würdigung nicht ableitbar.
5. Auch von Verwirkung der Ansprüche auf Beseitigung und Wiederherstellung konnte vorliegend nicht ausgegangen werden.
6. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für diese Instanz von DM 10.000.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 28.10.1997, 2Z BR 82/97)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer