Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Abgrenzung eines Tiefgaragen-Stellplatzes und Schwingtor
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 20577/96) |
AG München (Aktenzeichen UR II 646/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 14. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Jedoch haben die Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten im Verfahren vor dem Amtsgericht nicht zu erstatten.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die beiden Antragsgegner B. sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 1 ist der Vater des Antragsgegners zu 2. Eigentümer des Stellplatzes Nr. 10 in der Tiefgarage waren zunächst der Antragsgegner zu 1 und dessen Ehefrau. Der daneben liegende, durch eine Betonwand getrennte Stellplatz Nr. 2 gehörte K. Diese ist im Jahr 1992 gestorben und von der Ehefrau des Antragsgegners zu 1 beerbt worden, die ebenfalls noch im Jahr 1992 gestorben und von den beiden Antragsgegnern beerbt worden ist.
Die beiden Stellplätze Nr. 2 und 10 sind mit einem Schwingtor aus Metall versehen und seitlich durch Metallbleche abgeschlossen worden. Die Maßnahmen wurden am Stellplatz Nr. 10 im Jahr 1989 von dem Antragsgegner zu 1 und seiner Ehefrau und am Stellplatz Nr. 2 im Jahr 1992 von K. vorgenommen.
Am 2.9.1992 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:
Beseitigung der Garagenabtrennung – Garagenplatz Nr. 2 – Eigentümerin K.
Die Gemeinschaft fordert K. auf, die Garagenabtrennung wieder zu beseitigen.
Ferner faßten die Wohnungseigentümer am 14.6.1993 folgenden weiteren Beschluß:
Nachdem die Eigentümer des Tiefgaragenplatzes 2 – K. – bzw. Tiefgaragenplatz Familie B. nicht bereit sind, die Garagenabtrennung zu beseitigen, bedarf es eines Beschlusses der Gemeinschaft
Die Eigentümer K. bzw. Nachfolger und B. werden aufgefordert bis zum 1. August 1993 die Einfriedungen des Tiefgaragenstellplatzes zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht zu diesem Zeitpunkt, wird die Hausverwaltung … bevollmächtigt, Rechtsanwalt … mit der Wahrnehmung der Interessen der Gemeinschaft zu beauftragen, einschließlich der Rechtsverfolgung zur Erzwingung der Entfernung der Einfriedung vor dem Wohnungseigentumsgericht.
Auf Antrag der Antragsteller hat das Amtsgericht am 27.8.1996 die Antragsgegner verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft die an den beiden Stellplätzen angebrachten Kipptore sowie die seitlichen Abtrennungen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das Landgericht durch Beschluß vom 14.5.1997 zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Antragsgegner mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg. Lediglich die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird abgeändert.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Eigentümerbeschluß vom Jahr 1993 beziehe sich sowohl auf den Stellplatz Nr. 2 als auch auf den Stellplatz Nr. 10. Dies ergebe sich aus der Überschrift, in der von zwei Stellplätzen die Rede sei, ferner aus dem Plural „Einfriedungen” und daraus, daß von verschiedenen Eigentümern, nämlich K. bzw. Nachfolger einerseits und B. andererseits die Rede sei. Unerheblich sei, daß sich der Eigentümerbeschluß von 1992 nur auf den Stellplatz Nr. 2 beziehe. Auch die Auslegung des von den Antragstellern gestellten Antrags ergebe, daß sich dieser auf beide Stellplätze erstrecke.
Den Antragstellern stehe gegen die Antragsgegner ein Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch zu. Den beiden Wohnungseigentümern, deren Stellplätze an die beiden Stellplätze Nr. 2 und 10 angrenzten, entstehe ein nicht völlig unerheblicher Nachteil. Aus den vorliegenden Fotos und dem eingenommenen Augenschein ergebe sich, daß der optische Eindruck aufgrund der massiven Ausgestaltung der Abtrennungen mit Schwingtoren und Trapezblechen nicht unerheblich verändert werde. Der käfigartige Eindruck vertrage sich nicht mit dem Charakter einer Garage mit offenen Stellplätzen. Hinzu komme, daß das Rangieren auf der Mittelfläche und das Ein- und Ausparken bei den benachbarten Stellplätzen nicht unerheblich erschwert werde, weil die seitlichen Begrenzungen eine massive Abtrennung darstellten. Eine Berührung beim Öffnen der Türen könne Beschädigungen verursachen. Die Antragsgegner könnten nicht einwenden, ihre Fahrzeuge könnten an der Stelle der Begrenzungen stehen. Denn sie nähmen nicht die ganze Grenzfläche ein, zudem wären sie regelmäßig auch nicht unmittelbar auf der jeweiligen Grenzlinie und schließlich nicht ständig in den Stellplätzen geparkt.
Ohne Bedeutung sei, daß die baulichen Veränderungen mit Einverständnis der Verwalterin vorgenommen worden seien, weil es auf die Zustimmung der Wohnungseigentümer und nicht...