Normenkette

§ 1 WEG, § 3 WEG, § 5 WEG

 

Kommentar

Bei einem Balkon ist für die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum davon auszugehen, dass die Balkonplatte und ihre Isolierung zum gemeinschaftlichen Eigentum, Mörtelbett und Plattenbelag dagegen zum Sondereigentum gehören.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.02.1983, 20 W 68/83)

Zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Anmerkung:

Hinsichtlich Mörtelbett ist m.W. die Zuordnung aus technischer Sicht noch nicht ganz unbestritten. [Ein Estrich mit Schutzfunktion für eine "Isolierung" (besser: Feuchtigkeitssperre) gehört sicher ebenfalls zum - zwingenden - GE nach § 5 Abs. 2 WEG.]

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