[Vorspann]

Die Europäische Gemeinschaft,

das Königreich Belgien,

die Tschechische Republik,

das Königreich Dänemark,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Republik Estland,

die Hellenische Republik,

das Königreich Spanien,

die Französische Republik,

Irland,

die Italienische Republik,

die Republik Zypern,

die Republik Lettland,

die Republik Litauen,

das Großherzogtum Luxemburg,

die Republik Ungarn,

die Republik Malta,

das Königreich der Niederlande,

die Republik Österreich,

die Republik Polen,

die Portugiesische Republik,

die Republik Slowenien,

die Slowakische Republik,

die Republik Finnland,

das Königreich Schweden,

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland

einerseits sowie

die Schweizerische Eidgenossenschaft

andererseits,

nachstehend "die Vertragsparteien" genannt,

in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits,

in dem Wunsch, Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, wirksam zu bekämpfen,

angesichts der Notwendigkeit, die Amtshilfe in diesen Bereichen zu verstärken,

in der Überzeugung, dass Rechtshilfe, die Durchsuchungen und Beschlagnahmen umfasst, auch in allen Fällen von Schmuggel und Hinterziehung indirekter Steuern, vor allem der Mehrwertsteuer, Zölle und Verbrauchssteuern, gewährt werden muss,

in Anerkennung der Bedeutung der Bekämpfung der Geldwäsche,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschließen:

Art. 1 - 6 Titel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Gegenstand dieses Abkommens ist es, die Amtshilfe und die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auszudehnen, um die in Artikel 2 genannten rechtswidrigen Handlungen zu bekämpfen.

Art. 2 Anwendungsbereich

 

(1) Dieses Abkommen findet in folgenden Bereichen Anwendung:

 

a)

verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, in Bezug auf:

  • den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstößt;
  • den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Verbrauchssteuern verstößt;
  • die Vereinnahmung oder die Zurückbehaltung von Mitteln
  • einschließlich der Verwendung dieser Mittel für andere als die Zwecke, für die sie ursprünglich bewilligt wurden –, die aus dem Haushalt der Vertragsparteien oder aus Haushalten stammen, die von ihnen oder für ihre Rechnung verwaltet werden, z. B. Subventionen und Erstattungen;
  • die Ausschreibungsverfahren für die von den Vertragsparteien vergebenen Aufträge;
 

b)

Beschlagnahme und Einziehung geschuldeter oder zu Unrecht vereinnahmter Beträge, die sich aus den in Buchstabe a genannten rechtswidrigen Handlungen ergeben.

 

(2) Die Zusammenarbeit im Sinne der Titel II (Amtshilfe) und III (Rechtshilfe) kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Ersuchen eine Straftat betrifft, die in der ersuchten Vertragspartei als Steuerdelikt eingestuft ist, oder dass das Recht der ersuchten Vertragspartei eine bestimmte Art von Abgaben oder Ausgaben nicht kennt oder nicht dieselbe Art von Rechtsvorschriften oder dieselbe rechtliche Einstufung der Taten enthält wie das Recht der ersuchenden Vertragspartei.

 

(3) Das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen fällt in seinen Anwendungsbereich, sofern die zugrunde liegenden Taten nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht sind.

 

(4) Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossen.

Art. 3 Minder schwere Fälle

 

(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag 25 000 EUR oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren 100 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigt, es sei denn, die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Verdächtigen von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet.

 

(2) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens um Zusammenarbeit mit.

Art. 4 Öffentliche Ordnung

Die Zusammenarbeit kann abgelehnt werden, wenn die Erledigung des Ersuchens nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen.

Art. 5 Übermittlung von Informationen und Beweismitteln

 

(1) 1Die Informationen und Beweismittel, die nach diesem Abkommen, gleichgültig in welcher Form, übermittelt oder erlangt werden, unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Informationen geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, un...

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