Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 21 WEG, § 23 Abs. 4 WEG
Kommentar
1. Nicht rechtzeitig angefochtene Eigentümerbeschlüsse werden nach Fristablauf bestandskräftig. Nach Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist können auch andere Beteiligte nicht mehr gerichtlich die Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses verfolgen. Auch der Antragsteller, dessen Anfechtungsantrag zurückgewiesen worden ist, kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sein Anfechtungsbegehren nicht mehr geltend machen (bezogen auf eine bestimmte Beschlussanfechtung), wenn andere Beteiligte die Anfechtung anderer Beschlüsse weiterhin verfolgen. Prozessual ist die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses völlig selbstständig. Nach Fristablauf hinsichtlich der Zurückweisung eines speziellen Beschlussanfechtungsantrages tritt hinsichtlich dieses Eigentümerbeschlusses Teilrechtskraft ein. Unabhängig davon kann allerdings ein sich nicht an der Beschlussanfechtung beteiligender Wohnungseigentümer nach der erstmaligen Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses hiergegen (fristgemäß) Rechtsmittel einlegen, weil er durch den Gerichtsbeschluss erstmalig in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
2. Solange nicht nachprüfbar feststeht, dass Anlass für die Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers bzw. eines Rechtsanwaltes zur Überprüfung von Unterlagen bezüglich möglicher Regressansprüche gegen den Vorverwalter besteht, kann die Einleitung von kostenträchtigen Maßnahmen (WP- und RA-Auftrag) zulasten der Gemeinschaft nicht wirksam beschlossen werden (Verstoß gegen ordnungsgemäße Verwaltung, vgl. bereits KG, ZMR 1987, 386 = WE 1987, 122). Diese Rechtsprechung ist sogar dahin zu ergänzen, dass auch nach Eingang der Unterlagen einer Vorverwaltung zunächst vom Verwalter, Beirat und der Gemeinschaft nach konkreten Beanstandungen zu forschen ist und erst dann eine Beschlussfassung über die Einschaltung von Fachleuten ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn die Überprüfungsaufträge konkret und präzise umrissen werden können. Die Vorteile einer fachlichen Überprüfung dürfen auch nicht in einem Missverhältnis zu den aufzuwendenden Kosten stehen.
Auch der Beschluss einer Gemeinschaft, Strafanzeige gegen den Vorverwalter und den von ihm eingeschalteten Rechtsanwalt zu erstatten, unterliegt nicht der Regelungsbefugnis der Wohnungseigentümer. Regelmäßig besteht kein Bedürfnis, dass eine Gemeinschaft als solche eine Strafanzeige tätigt. Hierzu ist jeder einzelne Eigentümer aus eigenem Recht befugt. Es könnten sogar berechtigte Belange etwa überstimmter Eigentümer dadurch verletzt werden, dass gegen ihren Willen, aber in ihrem Namen Strafanzeigen erstattet werden. Auch bei Gesamthandsgemeinschaften und auch Bruchteilsgemeinschaften kann der einzelne Gemeinschafter als Rechtsträger handeln.
Link zur Entscheidung
( KG Berlin, Beschluss vom 13.03.1991, 24 W 4715/90)
Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
Anmerkung:
Auch wenn ein einzelner Wohnungseigentümer selbstständig durch Strafanzeige staatsanwaltliche Ermittlungen in Gang setzen kann, heißt dies m. E. nicht, dass nicht solche Anzeigen über entsprechenden bindenden Mehrheitsbeschluss auch von allen Eigentümern, also namens der Gesamtgemeinschaft (als ordnungsgem. Verwaltungsmaßnahme) erstattet werden können. Einzelne Eigentümer sind hier vielleicht desinteressiert oder allein nicht voll informiert, sodass in einem solchen Fall die Sachverhaltsunterbreitung gegenüber den zuständigen Behörden durch einen Vertreter der Gesamtgemeinschaft erfolgen sollte; auch Kosten einer solchen Maßnahme (z. B. die eines beauftragten Anwalts) müssten dann von allen Eigentümern anteilig bezahlt werden. Solidarisches Vorgehen könnte auch die Überzeugungskraft eines strafrechtlichen Überprüfungsverlangens verstärken.