Leitsatz

Das OLG Köln hat sich in dieser Entscheidung mit der Anerkennung einer russischen Adoptionsentscheidung und der Wirksamerklärung einer von den russischen Behörden ausgestellten Vaterschaftsanerkennung sowie der Möglichkeit, gegen ablehnende Entscheidungen des Familiengerichts zu den genannten Punkten vorzugehen, auseinandergesetzt.

 

Sachverhalt

Die Antragstellerin zu 1. beantragte die Anerkennung einer russischen Adoptionsentscheidung vom 29.1.2009, die in Form eines Urteils die Adoption der Anzunehmenden durch die Antragstellerin zu 1. festgestellt hatte. Der Antragsteller zu 2. erstrebte die wirksame Erklärung einer von den russischen Behörden auf ihn ausgestellten Vaterschaftsanerkennung. Beide sind in erster Instanz durch die Verfahrensbevollmächtigte vertreten worden. Gegen die in beiden Punkte ablehnende Entscheidung des Familiengerichts hat die Verfahrensbevollmächtigte Beschwerde eingelegt.

Das AG hat nach Beschwerdeeingang die Akten dem OLG vorgelegt.

 

Entscheidung

Das OLG hat die Beschwerde dem AG zur Abhilfeentscheidung nach § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG übersandt. Das AG habe zu prüfen, ob es der Beschwerde abhelfe. Eine solche - zu begründende - Entscheidung sei bislang nicht erfolgt.

Die Durchführung des Abhilfeverfahrens sei zwingend gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 FamFG. Ein solches Verfahren sei wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung selbst in Ausnahmefällen nicht entbehrlich (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 68 Rz. 5 m.w.N.).

Das erstinstanzliche Gericht sei zur Überprüfung und ggf. Korrektur seiner Entscheidung im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen verpflichtet.

Eine Abhilfeentscheidung sei hier auch geboten, da es sich nicht um eine Entscheidung in einer Familiensache handele, für die § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG einen Wegfall der Abhilfeentscheidung vorsehe. Bei dem Beschluss des AG handele es sich um eine Endentscheidung gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG, jedoch nicht um eine Familiensache i.S.d. § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG. Diese seien in § 111 FamFG abschließend aufgeführt. Das Anerkennungsverfahren nach dem AdWirkG sei dort nicht aufgeführt. Es sei, wie aus § 186 FamFG ersichtlich, auch keine Adoptionssache im Sinne dieser Vorschrift, da es dort auch nicht erwähnt werde. Vielmehr sehe § 199 FamFG ausdrücklich vor, dass die Vorschriften des AdWirkG von den § 186 bis § 198 FamFG unberührt blieben. Nicht zu den Adoptionssachen gehörten die Verfahren auf Anerkennung, Wirkungsfeststellung um Umwandlung von ausländischen Adoptionen nach dem AdWirkG, wie sich aus § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG ergebe (Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörner, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 186 Rz. 38; Prütting/Helms/Krause, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 186 Rz. 1; a.A. MünchKomm/Maurer, ZPO, FamFG, 3. Aufl., § 186 FamFG, Rz. 2).

Das Verfahren richte sich demnach nach den allgemeinen, für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2012, II-4 UF 61/12

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