Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG, § 24 Abs. 6 WEG, § 416 ZPO

 

Kommentar

§ 24 Abs. 6 S. 2 WEG ist nach h. R. M. abdingbar; so können durch bestandskräftigen Beschluss auch zusätzliche Unterschriften gefordert werden. Eine fehlende Unterschrift führt allerdings nicht dazu, dass der tatsächliche Beweiswert dieser Niederschrift (einer Urkunde im Sinne des § 416 ZPO) hinsichtlich Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts beeinträchtigt ist.

Ein Eigentümer kann gegen Protokollverfasser wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGBProtokollberichtigungsansprüche besitzen, wenn der Inhalt des Protokolls ihn rechtswidrig beeinträchtigt. Protokolle können auch zum besseren Verständnis Beschlussinhalte, Anträge, Erklärungen und Ereignisse in der Versammlung wiedergeben (sog. Ablaufprotokoll). Allerdings sollten hier keine Wertungen und insbesondere keine sachlich nicht gebotenen, einzelne Beteiligte diskriminierende Feststellungen aufgenommen sein; dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jede Kritik an dem Verhalten eines Mitglieds der Gemeinschaft ein Angriff auf dessen Ehre ist. Ferner ist zu beachten, dass subjektiven Werturteilen und Meinungen aus Gründen des Verfassungsrechts ( Art. 5 Abs. 1 GG) ein weiter Freiraum gewährt wird und dieser erst überschritten ist, wenn das abwertende Urteil zur bloßen Schmähung des Gegners herabsinkt, die jeden sachlichen Bezug zu dem vertretenen Standpunkt des Kritikers vermissen lässt (BGH NJW 1980, 1685, NJW 1987, 2225/2227). Ist dies der Fall, dann besteht ein Berichtigungsanspruch, selbst wenn die beanstandete Passage den protokollierten Vorgang in der Versammlung in tatsächlicher Hinsicht zutreffend wiedergibt (vgl. OLG Köln, WuM 1986, 230).

Ein Berichtigungsanspruch besteht insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Verwaltung ( § 21 Abs. 4 WEG), wenn die Protokollverfasser bei der inhaltlichen Gestaltung einer Ablaufniederschrift, die über den gesetzlichen Mindestinhalt der Niederschrift nach § 24 Abs. 6 S. 1 WEG hinausgeht, von ihrem Ermessen eindeutig fehlerhaft Gebrauch gemacht haben. Dabei ist der Umfang des Ermessensspielraums von der Bedeutung abhängig, die den Erklärungen und Erörterungen der Beteiligten im Hinblick auf bestimmte rechtliche Wirkungen zukommt. Aufgabe der Niederschrift ist es nicht, abwesende Eigentümer vollständig über alle Diskussionsbeiträge zu unterrichten. Der einzelne Eigentümer ist darauf verwiesen, innerhalb und außerhalb der Versammlung selbst für seinen Standpunkt zu werben (OLG Hamm, WE 1989, 174/175).

Im vorliegenden Fall war zwar der Protokollinhalt zulasten des Antragstellers ungleich gewichtig; dieses Ungleichgewicht ist aber nicht so erheblich, dass darin eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung gesehen werden könnte. Einem Antragsteller bleibt es i. ü. unbenommen, seine ergänzende Darstellung den übrigen Eigentümern rundschriftlich zuzuleiten.

Protokollberichtigung kommt auch in Betracht, wenn rechtsgeschäftlich erhebliche Willenserklärungen falsch protokolliert sind. Dabei ist aber zu beachten, dass das Protokoll eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO ist und deshalb Beweis nur für die Urheberschaft des Ausstellers, nicht aber für die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde gibt. Eine gesetzliche Beweiskraft kommt dem Protokoll daher nicht zu (BayObLG Z 1982, 445/447; KG Berlin WuM 1989, 347).

Wenn Protokolle i. ü. Formulierungsungenauigkeiten auch hinsichtlich eines Beschlusses aufzeigen, so liegt es jedoch im Interesse des Rechtsfriedens in einer Gemeinschaft, dass nicht wegen jeder Geringfügigkeit ein Protokollberichtigungsverfahren herbeigeführt werden kann.

Unter all diesen Gesichtspunkten wurde im vorliegenden Fall der Protokollberichtigungs- und Ergänzungsantrag in allen drei Instanzen zurückgewiesen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 28.06.1990, BReg 1 b Z 35/89( BayObLG, Beschluss v. 5. 12. 1989, Az.: BReg 2 Z 121/89)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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