Leitsatz

Die Mutter eines am 7.7.2003 geborenen Kindes war nach ihren eigenen Angaben ivorische Staatsangehörige und im Jahre 1998 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ein von ihr gestellter Asylantrag war abgelehnt worden, es wurde jedoch festgestellt, dass hinsichtlich der Elfenbeinküste ein Abschiebungshindernis vorliege. Die gegen die Ablehnung des Asylantrages gerichtete Klage wurde vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Urkunden über die Identität der Beteiligten zu 1) (Kindesmutter) lagen nicht vor. Im Verwaltungsverfahren bestanden Zweifel an dem von ihr angegebenen eigenen Geburtsdatum. Die Ausländerbehörde setzte daraufhin ein fiktives Geburtsdatum auf den 31.12.1981 fest, das für die Beteiligte zu 1) auch in dem ausgestellten Ausweisersatz angegeben wurde.

Am 4.7.2003 wurde das Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 2) hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt von der Beteiligten zu 1) erwarteten Kindes beurkundet. Am 29.7.2003 erklärte die Beteiligte zu 1) ihre Zustimmung und erklärte, dass das Kind den Familiennamen des Beteiligten zu 2) tragen solle, wozu dieser seine Zustimmung erteilte.

Mit Bescheid vom 3.9.2003 lehnte das Standesamt eine Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber der Beteiligten zu 1) ab, da weder deren Identität noch deren Familienstand nachgewiesen sei. Die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten daraufhin am 12.9.2003 beim AG, den Standesbeamten anzuhalten, den Geburtseintrag im Geburtenbuch vorzunehmen. Zur Begründung führten sie aus, dass Papiere über die Identität der Beteiligten zu 1) dauerhaft nicht beschafft werden könnten.

Das AG wies den Antrag zurück. Hiergegen legten die Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde ein.

Das LG hat mit dem angefochtenen Beschluss die amtsgerichtliche Entscheidung teilweise abgeändert und den Standesbeamten angewiesen, die Geburt des Kindes im Geburtenbuch in der Weise zu beurkunden, dass nur die Mutter und das Kind in den Geburteneintrag aufgenommen werden mit dem Namen der Mutter und dem Vornamen des Kindes und einem klarstellenden Zusatz des Inhalts, dass die Namen der Mutter und der Vorname des Kindes nicht festgestellt werden konnten. Im Übrigen, also hinsichtlich der Aufnahme des Beteiligten zu 2) als Vater in den Geburteneintrag, hat es die Beschwerde zurückgewiesen. Gegen die teilweise Zurückweisung der Beschwerde richtete sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2).

Die Beteiligte zu 1) hat dem OLG die Ablichtung eines "Extrait du registre des actes de naissance" übersandt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die weitere Beschwerde für statthaft und begründet. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung der Entscheidung des LG und zur Zurückverweisung der Sache.

In der Sache folgte das OLG der Auffassung des LG insoweit nicht, als dieses eine Aufnahme des Beteiligten zu 2) als Kindesvater in den Geburteneintrag auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsstandes abgelehnt hatte. Dies mit der Begründung, das Abstammungsverhältnis des Kindes zu dem Beteiligten zu 2) sei nicht nachgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass dem formell wirksamen Vaterschaftsanerkenntnis die Wirkung des § 1592 Nr. 2 BGB endgültig zukomme. Da die Identität der Beteiligten zu 1), insbesondere ihr Familienstand, nicht abschließend geklärt sei, lasse sich nicht ausschließen, dass sie bereits vor ihrer Einreise in Deutschland geheiratet habe, so dass ein anderer Mann gem. § 1592 Nr. 1 BGB als Vater gelte mit der Folge, dass das Vaterschaftsanerkenntnis des Beteiligten zu 2) gem. § 1594 Abs. 2 BGB schwebend unwirksam sei.

Soweit das LG davon ausgegangen sei, dass sich aus § 1594 Abs. 2 BGB Bedenken gegen die Wirksamkeit des Anerkenntnisses ergaben, beruhte dies nach Auffassung des OLG auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung.

Das OLG schloss sich der Auffassung des OLG München an, wonach das Vaterschaftsanerkenntnis als wirksam zu bewerten sei, solange kein begründeter Verdacht bestehe, dass die Kindesmutter tatsächlich anderweitig verheiratet sei. Zur Begründung hatte das OLG München (OLG München StAZ 2005, 360) ausgeführt, dass allein die rein theoretische Möglichkeit des Bestehens einer Ehe zum Zeitpunkt der Geburt nicht ausreiche, die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses in Frage zu stellen. § 1594 Abs. 2 BGB bezwecke allein die Verhinderung einer doppelten rechtlichen Vaterschaft. Ohne konkrete Erkenntnisse in Richtung einer zur Zeit der Geburt bestehenden Ehe gehe es aber nicht an, die Frage der Wirksamkeit des Anerkenntnisses als ungeklärt zu behandeln und damit auf unabsehbare Zeit einen Zustand zu dokumentieren, wonach das Kind überhaupt keinen Vater habe.

Die Frage, ob im Einzelfall Anlass bestehe, an den Angaben der Kindesmutter, nicht verheiratet zu sein, zu zweifeln, sowie die weitere Frage, ob gegebenenfalls angebrachte Zweifel durch die dann gebotenen weiteren Ermittlungen ausgeräumt werden können, liege auf tatsächlichem Gebiet. Ihre Beurteilung obliege im gerichtlichen Verfahren dem Tatrichter. Hi...

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