Leitsatz

Übersendet die Bank den Kfz-Brief eines unter Eigentumsvorbehalt erworbenen und darlehensfinanzierten Fahrzeugs an die Erben nach Tilgung der Restschuld, so geht das Eigentum an dem Fahrzeug auf die Erben über. Ein Dritter, dem der Erblasser den Pkw nach dem Erwerb geschenkt hat, ist den Erben zur Herausgabe verpflichtet.

 

Sachverhalt

Die Mutter des Erblassers nimmt als Erbin dessen Nachbarin auf Herausgabe eines Pkw in Anspruch. Diesen Pkw hatte der Erblasser durch ein Darlehen finanziert und den gebrauchten Pkw der Nachbarin dafür in Zahlung gegeben. Zugunsten des Autohauses war ein Eigentumsvorbehalt vereinbart und der finanzierenden Bank hatte der Erblasser das Anwartschaftsrecht auf den Eigentumserwerb zur Sicherheit übertragen. Der Erblasser ist als Halter in den Papieren eingetragen. Die Nachbarin meint, der Erblasser habe ihr den Pkw noch in den Verkaufsräumen geschenkt, da sie ein eheähnliches Verhältnis gehabt hätten.

Der Erblasser unterzeichnete eine mit "Verfügung" überschriebene maschinenschriftliche Erklärung, wonach das Auto im Falle seines Todes in den Besitz der Nachbarin übergehen sollte. Nach dem Tod des Erblassers löste dessen Mutter das Darlehen ab und bekam von der Bank den Kfz-Brief übersandt.

 

Entscheidung

Die Erbin hat das Eigentum an dem Pkw gem. §§ 929 S. 1, 931 BGB erworben. Der Erblasser war auf Grund des Eigentumsvorbehaltes nicht Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Durch die Übersendung des Kfz-Briefes hat die Bank das Eigentum ihrerseits an die Erbin übertragen. An die Stelle des Sicherungsgebers trat dessen Erbin als Gesamtrechtsnachfolgerin. Durch die Übersendung des Kfz-Briefs hat die Bank auch gleichzeitig ihren Herausgabeanspruch an die Erbin abgetreten.

Demgegenüber vermag sich die Nachbarin nicht auf ihr Recht zum Besitz aus § 1006 BGB zu berufen. Die Vermutung ist bereits deshalb widerlegt, weil fest steht, dass sie nie Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hat. Dies konnte sie auch nicht, da ihr die Eigentumsverhältnisse auf Grund ihrer Anwesenheit beim Kauf bekannt waren. Der Erblasser vermochte der Nachbarin auch kein entsprechendes Anwartschaftsrecht zu übertragen, weil dieses bereits die Bank inne hatte. Schließlich ändert an den Eigentumsverhältnissen auch die "Verfügung" des Erblassers nichts. Diese ist zum einen formunwirksam und führt zum anderen nicht zu einer Veränderung der dinglichen Rechtslage, da ein Vermächtnis lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung beinhaltet.

Eine Schenkung von Todes wegen ist ebenfalls ausgeschlossen; die Schenkung ist zu Lebzeiten des Erblassers nicht vollzogen worden. Auf ein Besitzrecht kann sich die Nachbarin nicht berufen; in der unentgeltlichen Besitzüberlassung noch durch den Erblasser selbst kann allenfalls der Abschluss eines Leihvertrages erblickt werden. Dem Erben steht jedoch ein jederzeitiges Rückforderungsrecht zu.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Urteil vom 10.08.2006, 8 U 484/05-135

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