Entscheidungsstichwort (Thema)
vormundwirksame letztwillige Verfügung. Schenkung von Todes wegen. Eigentumserwerb durch Übergabe der Kfz-Papiere. Eigentumsvorbehalt. Sicherungsübereignung
Leitsatz (amtlich)
a) Ein vom Erblasser unter Eigentumsvorbehalt erworbenes und anschließend an eine Bank zur Sicherung für ein gewährtes Darlehen übereignetes Fahrzeug geht in das Eigentum der Erben über, wenn die Bank den Fahrzeugbrief nach dem Tod des Erblassers und der Tilgung der Darlehensschuld an die Erben übersendet. Ein Dritter, dem der Erblasser das Fahrzeug nach Übergabe durch den Verkäufer geschenkt hat, ist den Erben in einem solchen Fall zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet.
b) Zur Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB.
Normenkette
BGB § 273 Abs. 1, §§ 598, 604 Abs. 3, § 929 S. 1, §§ 931, 932 Abs. 2, § 986 Abs. 2, §§ 1000, 1006 Abs. 1, § 1922 Abs. 1, §§ 1939, 1941, 2147, 2276, 2301 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 28.07.2005; Aktenzeichen 3 O 248/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.7.2005 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 3 O 248/04 - wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines Pkw der Marke Opel Corsa, hilfsweise auf Zahlung in Anspruch.
Die Klägerin ist die Mutter des am 10.5.2004 verstorbenen H.R. (nachfolgend: Erblasser). Sie und die sechs Geschwister des Erblassers sind dessen gesetzliche Erben. Die übrigen Erben haben die Klägerin zur Prozessführung ermächtigt (GA 49). Die Beklagte, eine Nachbarin des Erblassers, war mit diesem befreundet und befand sich im Besitz des in Rede stehenden Opel Corsa.
Am 10.12.2003 bestellte der Erblasser bei der Autohaus D. GmbH in Saarbrücken den Opel Corsa zum Preis von 13.720 EUR. Nach den handschriftlichen Eintragungen im Bestellungsformular (GA 34) sollte der Kaufpreis in Höhe eines Betrages von 13.720 EUR durch ein Darlehen finanziert und ein gebrauchter Opel Corsa in Zahlung gegeben werden. Bei dem in Zahlung gegebenen Opel Corsa handelte es sich um ein Fahrzeug der Beklagten, das mit 3.500 EUR auf den Kaufpreis angerechnet wurde. Im Kaufvertrag war zugunsten der Autohaus D. GmbH ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Den entsprechenden Darlehensvertrag vom 10./15.12.2003 (GA 9-12) mit der G. Bank (nachfolgend: Bank) über einen Betrag i.H.v. insgesamt 16.341,60 EUR (Gesamtrechnungspreis: 13.720 EUR + Restschuldversicherungsbetrag: 558,89 EUR + Zinsen: 2.062,71 EUR), der in monatlichen Raten i.H.v. 272,36 EUR zurückgeführt werden sollte, schloss der Erblasser. Ausweislich Ziff. 6.1.a) der Darlehensbedingungen (GA 37) übertrug der Erblasser der Bank zur Sicherheit das Eigentum bzw. das Anwartschaftsrecht auf Eigentumserwerb an dem Opel Corsa.
Bei der in Anwesenheit des Erblassers in den Räumen der Autohaus D. GmbH erfolgten Übergabe des Opel Corsa wurde dieser der Beklagten übergeben. In dem Fahrzeugbrief (GA 5-8), dessen Original der Bank übergeben wurde, ist ebenso wie im Fahrzeugschein der Erblasser als Halter eingetragen. Die Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug schloss die Beklagte ab (GA 25).
Am 3.2.2004 zahlte die Beklagte auf das Konto des Erblassers einen Betrag in Höhe einer Darlehensrate von 273 EUR ein.
Der Erblasser unterzeichnete eine auf den 6.2.2004 datierende, maschinengeschriebene und mit "Verfügung" überschriebene Erklärung (GA 32) folgenden Wortlauts: "Hiermit gebe ich, H.R., folgendes bekannt: Sollte mir, H.R., persönliches Leid zustoßen, in welcher Form auch immer, sei es das ich sterbe oder durch einen Unfall schwer behindert werde, dann ist es mein Wille, dass das Auto, Opel Corsa C, mit dem amtlichen Kennzeichen, ... in den Besitz von ... [Name und Anschrift der Beklagten] übergeht."
Nachdem nach dem Tod des Erblassers die S. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt aufgrund der bei dieser abgeschlossenen Restschuldversicherung an die Bank einen die Ablösesumme aus dem Darlehensvertrag übersteigenden Betrag gezahlt hatte, rechnete die Bank den Darlehensvertrag ggü. der Klägerin mit Schreiben vom 16.6.2004 ab und übersandte dieser den Fahrzeugbrief.
Mit ihrem Hauptantrag hat die Klägerin die Herausgabe des Opel Corsa verlangt. Diesen hat sie ausweislich der Klageschrift zunächst darauf gestützt, dass der Erblasser Eigentümer des Opel Corsa gewesen sei, was die Beklagte in einer Unterredung mit der Klägerin selbst bestätigt habe. Demgegenüber hat sie mit Schriftsatz vom 29.9.2004 (S. 4 = GA 29) geltend gemacht, der Erblasser sei nicht Eigentümer geworden, weshalb er der Beklagten das Fahrzeug auch nicht geschenkt haben könne. Der Erblasser habe der Beklagten das Fahrzeug nur zur Nutzung überlassen wollen. Dieses habe nicht Eigentum der Beklagten werden sollen. Der Erblasser sei lediglich für die Beklagte eingesprungen, da diese keine Finanzierung für das Fahrzeug erhalten habe.
Hinsichtlich ihres Hilfsantrags hat die...