Normenkette

§ 5 Abs. 2 WEG, § 15 WEG, § 23 Abs. 4 WEG

 

Kommentar

Ein bestandskräftiger, bindender Eigentümer-Mehrheitsbeschluss, der die Nutzung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Kamins (bei vorhandenen zwei Kaminen) ausschließlich einem der Wohnungseigentümer (einem Restaurantteileigentümer im Erdgeschoss) zuweist, ist unter keinem Gesichtspunkt nichtig und enthält auch keinen Eingriff in die Substanz des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer, auch wenn dadurch die Beheizung ihrer Wohnräume erschwert wird. Ein solcher bestandskräftiger Beschluss ist lediglich eine Gebrauchsregelung nach § 15 WEG. Die Erschwernis für Eigentümer, für ihre Ölofenbeheizung allein den zweiten, verbleibenden Kamin im Gemeinschaftseigentum zu benutzen, muss toleriert werden.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 08.07.1988, BReg 1 b Z 2/88)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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