Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

 

Beteiligte

1. die übrigen Wohnungseigentümer der Wohnanlage … (Eigentümerliste in der Anlage zum Beschluß des Landgerichts)

 

Verfahrensgang

AG Kaufbeuren (Aktenzeichen II 27/83)

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 89/84)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten vom 13. August 1984 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer sowie der Verwalter der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage.

Das Haus hat Notkamine. Der Antragsteller hat einen offenen Kamin an einen Notkamin angeschlossen. In der Eigentümerversammlung vom 28.5.1983 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß der Anschluß von offenen Kaminen an die Notkamine nicht gestattet ist.

Der Antragsteller hat am 24.6.1983 unter anderem beantragt – weitere Anträge sind nicht mehr Verfahrensgegenstand –, den Eigentümerbeschluß vom 28.5.1983 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 15.12.1983 abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 13.3.1984 die sofortige Beschwerde des Antragstellers, soweit sie den Eigentümerbeschluß vom 28.5.1983 betraf, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der angegriffene Eigentümerbeschluß beziehe sich auf Gemeinschaftseigentum. Das Verbot sei deshalb nicht zu beanstanden. Eine Gebrauchsregelung, nach der der Antragsteller berechtigt wäre, den Notkamin allein zu benützen, bestehe nicht. Ihm bleibe es zwar unbenommen, sein Sondereigentum auszubauen und mit einem offenen Kamin auszustatten. Er dürfe ihn aber nicht an den Notkamin anschließen, weil dann andere Öfen nicht mehr angeschlossen werden könnten.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Eigentümerbeschluß ist nicht zu beanstanden.

Der Notkamin, um den es hier geht, ist gemeinschaftliches Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) aller Wohnungs- und Teileigentümer. Er ist erkennbar dazu bestimmt, nicht nur einem Sondereigentümer, sondern mehreren die Möglichkeit zu bieten, Öfen anzuschließen. Er dient damit dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer und ist nicht Gegenstand des Sondereigentums (§ 5 Abs. 2 WEG).

Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht, können Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen die Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen (§ 15 Abs. 2 WEG). Ein Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, der Wohnungseigentümern oder einem Wohnungseigentümer (Teileigentümer) einen vermeidbaren Nachteil i. S. des § 14 Nr. 1 WEG zufügt, ist nicht als ordnungsmäßig i. S. des § 15 Abs. 2 WEG anzusehen (BayObLGZ 1982, 90/94 m.weit.Nachw.).

Ob und in welchem Umfang der einzelne Wohnungseigentümer von gemeinschaftlichen Einrichtungen Gebrauch machen kann, hängt auch von dem Bestimmungszweck der Einrichtung ab (Senatsbeschluß vom 19.7.1984 BReg. 2 Z 60/84; Bärmann/Pick/Merle WEG 5. Aufl. § 13 RdNrn. 29, 30 und 86; MünchKomm WEG § 15 RdNr. 10). Eine ausdrückliche Regelung des Bestimmungszwecks in der Teilungserklärung ist dabei nicht Voraussetzung. Er kann sich auch aus den Umständen ergeben (Senatsbeschluß w.o.; vgl. BayObLGZ 1982, 90/94; Bärmann/Pick/Merle § 13 RdNr. 36).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die ohne Verfahrensfehler zustande gekommen und deshalb für das Rechtsbeschwerdegericht bindend sind (§ 27 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO), können an den Notkamin keine anderen Öfen oder Kamine angeschlossen werden, wenn ein offener Kamin angeschlossen ist. Derjenige, der einen offenen Kamin anschließt, bewirkt praktisch, daß die anderen Wohnungseigentümer keine Öfen mehr anschließen können. Er schließt damit die übrigen Wohnungseigentümer von der Möglichkeit der gemeinschaftlichen Benutzung aus. Dem Antragsteller steht kein Recht zu, unter Ausschluß aller übrigen Wohnungseigentümer den Notkamin allein zu benutzen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 WEG). Eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungs- und Teileigentümer besteht nicht. Sie läßt sich nicht aus § 19 der Teilungserklärung ableiten. Diese Bestimmung besagt lediglich, daß zum Ausbau der Teileigentumseinheiten des Antragstellers (Nrn. 8 a und 16 a) die Zustimmung der übrigen Miteigentümer nicht erforderlich ist. Das bedeutet nicht, daß der Antragsteller Sonderrechte an dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Notkamin geltend machen kann. Ein entsprechendes Recht für den Antragsteller ist auch nicht dadurch entstanden, daß ihm der Bau eines ...

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