Leitsatz
Das Brandenburgische OLG hat die Klage eines Abmahners auf Ersatz der Anwaltskosten abgewiesen, der gegen einen Konkurrenten vorgegangen war, weil auf einem Geschäftsbrief der Inhabername nicht angegeben war.
Sachverhalt
Eine Baufirma hatte eine Konkurrenzfirma, ein einzelkaufmännisches Unternehmen mit anwaltlicher Hilfe abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, weil auf dessen Geschäftsbrief die Angabe der Person des Inhabers fehlte. Der Abgemahnte gab eine eingeschränkte Unterlassungserklärung ab, verweigerte die Zahlung der Anwaltskosten und wurde daraufhin verklagt. Wurde dem Abmahnenden in erster Instanz noch Recht gegeben, so scheiterte er in der zweiten und letzten Instanz.
Das OLG bestätigte zwar den Verstoß gegen die Gewerbeordnung, verneinte jedoch die nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG und damit für den Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten vorausgesetzte erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Die Informationspflicht, die auch die Angabe von Namen und Vornamen des Firmeninhabers umfasst, diene dem Verbraucherschutz und der Transparenz geschäftsmäßig erbrachter Leistungen. Durch die fehlende Angabe sei es noch nicht einmal schwieriger, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Einzelunternehmer durchzusetzen, weil dieser als Kaufmann unter seiner Firma verklagt werden könne (§ 17 Abs. 2 HGB).
Erst recht könne hierin, mangels Vorteilen für den Abgemahnten, kein Wettbewerbsverstoß gesehen werden. Sollte es sich bei dem nicht vorgelegten Geschäftsbrief um ein Schreiben im Vorfeld von Vertragsverhandlungen gehandelt haben, könne die unterbliebene Angabe des Firmeninhabers keine für den Aussteller vorteilhafte Wirkung haben. Im Gegenteil, die Unklarheit über den Inhaber des Unternehmens könne gerade in der Baubranche zu Misstrauen Anlass geben und von Geschäftsabschlüssen abhalten. Sollte es sich um ein Schreiben nach einem Vertragsabschluss handeln, läge gar keine Wettbewerbshandlung vor, da bei einem bereits geschlossenen Vertrag der Wettbewerb um den konkreten Kunden beendet sei.
Hinweis
Das Urteil ist insoweit zu begrüßen, als in letzter Zeit die Tendenz zunimmt, auf Rechtsänderungen, wie der, dass die E-Mail als Geschäftsbrief gilt, und Rechtsunsicherheit über das zulässige Auftreten im Geschäftsleben, mit Abmahnmissbrauch zu reagieren. Das Gericht hat hier deutlich gemacht, dass der Sinn der Abmahnung die Behebung von Missständen im Wirtschaftleben und nicht das Überrumpeln rechtsunsicherer Geschäftsleute aus Schikane- oder Erwerbsgründen ist.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Urteil v. 10.7.2007, 6 U 12/07.