Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 11.01.2007; Aktenzeichen 51 O 151/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 11.1.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Potsdam - 51 O 151/06 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten den Ersatz ihr entstandener Abmahnkosten.

Die Parteien sind in der Baubranche tätig. Die Klägerin ist eine GmbH, der Beklagte betreibt unter einer Firma ein einzelkaufmännisches Unternehmen. Der Beklagte gab auf seinen Geschäftsbriefen seine Firma, seine Anschrift und seine Telefonnummer an, jedenfalls auf einem seiner Geschäftsbriefe fehlt die Angabe der Person des Inhabers des Unternehmens mit Vor- und Zunamen.

Die Klägerin mahnte den Beklagten deswegen mit Schreiben vom 5.10.2006 (Bl. 6-8 d.A.) ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Übernahme der durch die Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Kosten auf.

Der Beklagte gab mit Schreiben vom 9.10.2006 (Bl. 9-10 d.A.) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine ggü. der Abmahnung eingeschränkte Unterlassungserklärung ab und erklärte, dass er die Abmahnkosten nicht übernehmen werde.

Die Klägerin übersandte dem Beklagten unter dem 10.10.2006 (Bl. 11-12 d.A.) eine Gebührenrechnung für die Abmahntätigkeit ihres Rechtsanwalts über 859,80 EUR, der ein Streitwert von 20.000 EUR zu Grunde liegt. Der Beklagte beglich diese Rechnung nicht.

Die Klägerin hat gemeint, sie habe den Beklagten zu Recht abgemahnt, weil ein Wettbewerbsverstoß vorgelegen habe.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 859,60 EUR nebst Zins von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 16.10.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat gemeint, es liege kein Wettbewerbsverstoß vor. Im Übrigen handele es sich um einen unterhalb der Bagatellgrenze liegenden Vorgang.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abmahnung sei berechtigt gewesen. Der Klägerin habe ein Unterlassungsanspruch zugestanden. Nach der Gewerbeordnung sei der Beklagte verpflichtet, auf allen Geschäftsbriefen an einen bestimmten Empfänger seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben. Dies habe er unterlassen. Diese Informationspflicht diene dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Leistungen. Dadurch, dass der Beklagte durch die fehlende Angabe des Inhabers der Firma die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche erschwere, verschaffe er sich einen Wettbewerbsvorteil.

Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 16.1.2007, hat der Beklagte durch bei Gericht am 7.2.2007 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Der Beklagte meint, da er nur auf einem Briefbogen den Vornamen und den Nachnamen des Firmeninhabers nicht angegeben habe, handele es sich um eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Potsdam vom 11.1.2007 - 51 O 151/06 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gem. den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insb. form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten hat Erfolg. Auf das Rechtsmittel hin war die Klage abzuweisen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung vom 5.10.2006 verursachten Kosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zu. Die Abmahnung ist nicht berechtigt gewesen.

Der Klägerin stand gegen den Beklagten kein Unterlassungsanspruch gem. den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG zu. § 3 UWG verbietet unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Eine solche Handlung hat der Beklagte nicht begangen.

1. Der von der Klägerin beanstandete Verstoß gegen § 15b Abs. 1 GewO ist schon nicht geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen.

Zwar hat der Beklagte unstreitig seine aus der Gewerbeordnung resultierende Verpflichtung verletzt, seinen Familiennamen und einen ausgeschriebenen Vornamen in einem seiner Geschäftsbriefe anzugeben. Dieser Umstand beeinflusst den Wettbewerb jedoch nicht.

Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, um was für ein Schreiben des Beklagten es sich gehandelt hat, in dem die maßgeblichen Angaben fehlten, insb. ob es sich um ein Vertragsangebot gehandelt hat oder ein Schreiben innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung oder um ein Schreiben im Rahmen einer Vertragsabwicklung. Die Klägerin hat das Schreiben im Verlaufe des Rechtsstreits nicht zur Akte gereicht.

Wenn es sich um ein Schreiben im Vorfeld eines Vertra...

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