Die Abmahnung muss stets gegenüber dem Mieter erklärt werden. Dies gilt insbesondere auch für all diejenigen Fälle, in denen die Störung von einem nicht am Mietverhältnis beteiligten Dritten ausgeht.

 

Lärmintensiver Besuch

Der Mieter lädt regelmäßig zur Skatrunde in seine Wohnung. Nach reichlich Alkoholgenuss krakeelen und stolpern die Skatbrüder nachts durchs Treppenhaus.

  • Auch wenn der Mieter selbst nicht alkoholisiert ist und seinen Besuch nicht durchs Treppenhaus begleitet, ist er im mietrechtlichen Sinne für das Verhalten seines Besuchs verantwortlich. Eine eigene Pflichtverletzung des Mieters ist insoweit nicht erforderlich.
  • Diese Grundsätze gelten auch für Familienmitglieder des Mieters, die nicht Mietvertragspartei sind. Gehen Belästigungen vom Ehegatten oder den Kindern aus, ist stets der Mieter Empfänger der Abmahnung.
  • Wiederum Entsprechendes gilt, wenn Belästigungen vom Untermieter des Mieters ausgehen. Auch hier kann der Vermieter nicht den Untermieter abmahnen, weil er zu diesem kein Vertragsverhältnis unterhält.

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