Einfacher Brief

Gänzlich ungeeignet ist die Übermittlung der Abmahnung durch einfachen Brief. Nach eigenen Angaben der Post gehen Briefsendungen im niedrigen Prozentbereich nicht zu. Des Weiteren werden immer wieder Fälle publik, in denen faule Postzusteller Briefsendungen in ihrem Keller lagern.

Einwurf-Einschreiben

Beim Einwurf-Einschreiben kann zwar bewiesen werden, dass die Abmahnung in den Briefkasten des Mieters gelegt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen streitet für den Absender bei Verwendung eines Einwurf-Einschreibens jedenfalls der sog. Beweis des ersten Anscheins. Die Rechtsprechung fordert neben Vorliegen des Einlieferungsbelegs und Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Post als weitere Voraussetzung das ordnungsgemäß durchgeführte Verfahren.[1] Wann genau diese letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Das Einwurf-Einschreiben ist daher nur bedingt geeignet, den vollen Zugangsnachweis zu erbringen. Denn nicht bewiesen werden kann durch ein Einwurf-Einschreiben, welchen Inhalt die Sendung hatte.

Übergabe-Einschreiben

Eine relativ sichere Übermittlungsform ist das Übergabe-Einschreiben. Das jedoch nur dann, wenn der Mieter auch tatsächlich die Tür öffnet, wenn der Postzusteller klingelt. Trifft der Postzusteller den Mieter nicht an, hinterlässt er im Briefkasten des Mieters einen Abholschein. Dass der Mieter dann das Abmahnschreiben tatsächlich binnen Lagerfrist abholt, bleibt ungewiss.

Einschreiben mit Rückschein

Die sicherste Übermittlungsform auf dem Postweg ist das Einschreiben mit Rückschein. Dies wiederum aber nur dann, wenn der Postzusteller den Mieter persönlich antrifft und dieser den Rückschein unterzeichnet. Trifft der Postzusteller den Mieter nicht an, gilt das zum Übergabe-Einschreiben Ausgeführte entsprechend.

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