Grundsätzlich hat der Mieter alles zu unterlassen, was Schäden an der Mietsache selbst verursachen kann. Daher ist er auch verpflichtet, eine (jedenfalls mäßige) Beheizung der Räume vorzunehmen, um Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung zu verhindern. Das Nichtbeheizen der Wohnung über einen längeren Zeitraum stellt folglich eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Vermieter nach vorangegangener Abmahnung zur ordentlichen fristgemäßen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.[1] Ist es durch mangelhaftes Beheizen bereits zu Substanzschäden gekommen, so kann nach vorheriger Abmahnung auch die außerordentliche fristlose Kündigung erklärt werden.[2]

[1] LG Hagen, Beschluss v. 19.12.2007, 10 S 163/07, ZMR 2008 S. 972.
[2] LG Saarbrücken, Beschluss v. 8.2.2008, 10 S 33/08, ZMR 2008 S. 974.

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