Eine Abmahnung ist eine Mitteilung eines Anspruchsberechtigten an einen Verletzer, dass sich Letzterer wettbewerbswidrig verhalten hat, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist den begangenen Wettbewerbsverstoß einzustellen und künftig zu unterlassen. Sofern der Anspruchsberechtigte schon vor der erstmaligen Begehung des Wettbewerbsverstoßes gesicherte Erkenntnisse über den bevorstehenden Wettbewerbsverstoß hat, kann eine Abmahnung auch schon vor der erstmaligen Begehung erfolgen. Zudem wird der Verletzer aufgefordert, eine rechtsverbindliche, gesicherte Verpflichtungserklärung abzugeben und wird angedroht, im Fall der Nichtabgabe einer solchen Erklärung gerichtlich gegen den Verletzer vorzugehen.
Zweck der Abmahnung
Sinn und Zweck einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist es, demjenigen, der gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen hat, auf sein wettbewerbsrechtsverletzendes Verhalten hinzuweisen und diesem vorgerichtlich die Möglichkeit zu geben, dieses einzustellen. Die Abmahnung ist damit ein Mittel der außergerichtlichen Streitbeilegung.
Dabei dient die Abmahnung nicht nur dem Interesse des Anspruchsberechtigten. Sie dient vielmehr dem Interesse beider Parteien.
Durch die Abmahnung erhält der Gläubiger schnell eine – bis auf Ausnahmefälle der §§ 13a Abs. 2 i.V.m. 13 Abs. 4 UWG – strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und damit die Möglichkeit, ähnlich wie im Fall eines gerichtlichen Unterlassungstitels, weitere Rechtsverstöße effektiv zu unterbinden. Insbesondere berechtigt die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung den Gläubiger bei Verstößen des Schuldners gegen die Unterlassungsverpflichtung zur Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen. Anders als bei Verstößen gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel, bei dem das dem Schuldner auferlegte Ordnungsgeld an die Staatskasse fällt, erwirbt der Gläubiger also Zahlungsansprüche gegen den Schuldner infolge der verwirkten Vertragsstrafe.
Der abgemahnte Schuldner hingegen erhält die Möglichkeit, dem an sich bestehenden Unterlassungsanspruch durch Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung die Grundlage zu entziehen, ohne mit den Kosten eines Gerichtsverfahrens belastet zu werden.
Keine Rechtspflicht zur Abmahnung, Entbehrlichkeit der Abmahnung
Es besteht grundsätzlich keine Rechtspflicht, eine Abmahnung auszusprechen. § 13 Abs. 1 UWG bestimmt lediglich, dass der Inhaber eines Unterlassungsanspruchs nach dem UWG dem Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben soll, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Die Abmahnung ist daher keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein anschließendes gerichtliches Verfahren; sie ist lediglich eine Obliegenheit.
Ohne Aussprache einer Abmahnung verbleibt dem Schuldner, soweit er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, allerdings die Möglichkeit, den Unterlassungsanspruch sofort anzuerkennen. Der Gläubiger riskiert insoweit die Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses i.S.v. § 93 ZPO.
Umgekehrt hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. So ist der Gläubiger an die gerichtliche Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs zu verweisen, wenn der Verletzer diese Erklärung nicht abgibt.
Eine Abmahnung kann ausnahmsweise dann entbehrlich sein, wenn sie keine Aussicht auf Erfolg verspricht oder wenn sie für den Gläubiger unzumutbar ist. Letzteres ist insbesondere bei Fällen besonderer Eilbedürftigkeit (etwa zeitlich begrenzten Werbemaßnahmen) gegeben, in denen die Aussprache einer Abmahnung vor Einleitung gerichtlicher Schritte zu einer unbilligen Verzögerung führen würde.
Anspruchsberechtige (Gläubiger)
Die Befugnis, wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung geltend zu machen, ist abschließend geregelt (§ 8 Abs. 3 UWG).
Aktivlegitimiert ist zunächst der Mitbewerber. Dies ist der Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). Seit dem 1.12.2021 ist für die Anspruchsberechtigung zudem erforderlich, dass der Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und prozessual durch den Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen. Ausgeschlossen werden sollen nach der Gesetzesbegründung etwa Unternehmen, die nur einige wenige Waren zu überteuerten Preisen auf einem Portal anbieten, kurz nach Anmeldung des Gewerbes bereits eine hohe Zahl von Abmahnungen ausgesprochen haben oder sich im Insolvenzverfahren befinden.
Aktivlegitimiert sind ferner rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG), soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört,...