An die
[exakte Bezeichnung des Mitbewerbers]
[ggf. gesetzlicher Vertreter z.B. Geschäftsführer einer GmbH]
[Anschrift]
[PLZ Ort]
Per Einwurfeinschreiben
Zusätzlich vorab per Telefax
[Musterstadt, den 16.12.2022]
[Aktenbezeichnung der Angelegenheit, Aktenzeichen]
Abmahnung
Sehr geehrte(r) Herr/Frau [Name Inhaber(in)/Vertreter(in)], sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeigen wir an, dass wir die rechtlichen Interessen der [exakte Bezeichnung des Abmahnenden], [ggf. gesetzlicher Vertreter z.B. Geschäftsführer einer GmbH], [Anschrift], [PLZ Ort], vertreten. Eine auf uns lautende Vollmacht ist im Original dieser Abmahnung beigefügt.
Gegenstand unseres Schreibens sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche unserer Mandantin gegen Sie.
I.
Unsere Mandantin ist ein erfolgreiches, [bundesweit] [Zeitraum, etwa: seit 10 Jahren] tätiges Unternehmen im Bereich [Darstellung des Geschäftsbereichs]. Sie bewirbt und vertreibt seit [Zeitraum, etwa: 10 Jahren] unter anderem folgende [konkrete Darstellung der Waren/Dienstleistungen]. Entsprechende Nachweise haben wir dieser Abmahnung als Anlage K1 beigefügt.
Entsprechend der Darstellung auf Ihrem geschäftlichen Internetauftritt sind Sie ebenfalls bundesweit im Geschäftsbereich [Darstellung des Geschäftsbereichs] tätig. Unter anderem bewerben und bieten Sie dort ebenfalls [konkrete Darstellung der Waren/Dienstleistungen] an. Entsprechende Nachweise haben wir dieser Abmahnung als Anlage K2 beigefügt.
Damit konkurrieren Sie mit unserer Mandantin auf demselben sachlich, zeitlich und örtlich relevanten Markt. Sie stehen daher mit unserer Mandantin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis.
II.
Wie unsere Mandantin [am 16. Dezember 2022] feststellen musste, verstoßen Sie [auf ihrem geschäftlichen unter der URL https://musterseite.muster erreichbaren Internetauftritt] gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen:
- [Darstellung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, z.B.: "Nach § 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ("UWG") handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen"]
- [Darstellung des vorgeworfenen Verhaltens des Abgemahnten, z.B.:"Auf der Startseite Ihres vorgenannten geschäftlichen Internetauftritts bewerben Sie Ihre Dienstleistungen unter anderem mit folgender Werbeaussage: "Unsere Waren sind die besten und wirkungsvollsten ihrer Art." [Weitergehende Darstellung des dokumentierten Verstoßes, z.B. durch Abdruck von Screenshots] Diese Bewerbung nehmen Sie ebenfalls noch auf folgenden anderen Internetseiten Ihres vorgenannten Internetauftritts vor […]. Entsprechende Nachweise über diese Werbeaussagen haben wir dieser Abmahnung als Anlage K3 beigefügt. Zu Beweiszwecken haben wir ein vollständiges Abbild Ihres Internetauftritts auf unseren Servern gespeichert."]
- [Subsumtion unter die gesetzliche Vorschrift, hier z.B.:"Durch diese Werbeaussage nehmen Sie für Ihr Unternehmen bzw. die von Ihnen angebotenen Waren in Anspruch, dass – zumindest auf dem Markt der Bundesrepublik Deutschland – keine gleichwertigen Waren angeboten werden. Hiermit beanspruchen Sie eine Alleinstellung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es für eine wettbewerbsrechtlich zulässige Behauptung einer Alleinstellung nicht, dass nur ein geringfügiger Vorsprung vor ausnahmslos allen (!) Mitbewerbern besteht. Vielmehr erwartet der Verbraucher eine nach Umfang und Dauer wirtschaftlich erhebliche Sonderstellung. Sie müssen als Werbender daher einen deutlichen Vorsprung gegenüber Ihren Mitbewerbern haben und der Vorsprung muss die Aussicht auf eine gewisse Stetigkeit bieten (st. Rspr. seit BGH, Urteil v. 11.7.1991, Az. I ZR 5/90 – Spielzeug-Autorennbahn). Zur rechtlichen Zulässigkeit der Werbeaussage wären Sie daher darlegungs- und beweispflichtig, inwieweit Ihre Waren die besten und im Vergleich zu anderen Waren deutlich wirksamer sind als die aller Mitbewerber sind. Diesen Wirksamkeitsvorsprung haben Sie im Bereich der angebotenen Waren nicht einmal vor dem Warenangebot unserer Mandantin, die nur eine von unzähligen Mitbewerberinnen in der Bundesrepublik Deutschland ist. Damit liegt eine irreführende, somit...