Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Hiermit verpflichtet sich die

[exakte Bezeichnung des Abgemahnten], [Anschrift], [PLZ Ort]

- im Folgenden "Unterlassungsschuldnerin" -

[ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht oder Präjudiz für etwaiges gerichtliches Verfahren, gleichwohl rechtsverbindlich[1]] gegenüber der

[exakte Bezeichnung des Abmahnenden], [Anschrift], [PLZ Ort]

- im Folgenden "Unterlassungsgläubigerin" -

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

[exakte Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens[2], z.B. "mit der Aussage "Unsere Waren sind die besten und wirkungsvollsten ihrer Art" zu werben, wenn dies geschieht, wie am 16.12.2022 auf dem unter der URL https://musterseite.muster abrufbaren Internetauftritt dokumentiert [Beifügung der Screenshots aus Anlage K3]"]

Die Unterlassungsschuldnerin verpflichtet sich gegenüber der Unterlassungsgläubigerin für jeden zukünftigen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Unterlassungsverpflichtung, auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch Erfüllungsgehilfen, zur Zahlung einer von der Unterlassungsgläubigerin zu bestimmenden, angemessenen Vertragsstrafe, die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.[3]

[ggf. weitere Ansprüche: Auskunft, Schadensersatzanerkennung dem Grunde nach, Erstattung der Rechtsanwaltskosten][4]

[Ort, Datum] [Unterschrift Unterlassungsschuldnerin]
[1] Dieser Zusatz kann als Abgemahnter ergänzt werden, um das Risiko eines Anerkenntnisses in einem etwaig folgenden Gerichtsverfahren zu reduzieren, insbesondere für etwaige Folgeansprüche.
[2] Die Unterlassungserklärung sollte alle für den Verstoß charakteristischen Komponenten enthalten. Der Abgemahnte darf diesen Text nicht eigenmächtig nach Belieben verändern, sondern nur dann einschränken oder präzisieren, wenn der vorformulierte Text zu weit gefasst ist. In allen anderen Fällen kann dies zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des abgegebenen Versprechens führen, so dass die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wird. Abstrakte oder allgemein gehaltene Formulierungen des zu unterlassenden Verhaltens können dazu führen, dass auch ein an sich zulässiges Verhalten erfasst wird. Der Abgemahnte ist aber nur verpflichtet, den konkreten Verstoß und alle im Kern hiermit identischen Verhaltensweisen zu unterlassen. Sofern die Unterlassungsverpflichtung also zu weit geht, empfiehlt es sich für den Abgemahnten in aller Regel, diese auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken. Auch für den Abmahner ist dies mit Blick auf § 8c Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 UWG regelmäßig zu empfehlen, sofern er der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beifügt.
[3] Die vorliegende Unterlassungserklärung regelt ein Vertragsstrafeversprechen nach dem sog. "Hamburger Brauch". Dies bedeutet, dass keine feste Vertragsstrafe vereinbart wird, sondern der Gläubiger jeweils berechtigt wird, eine für den jeweiligen Verstoß angemessene Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzusetzen, die der Schuldner dann gerichtlich überprüfen lassen kann. Da die Höhe der Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung angemessen sein muss, kann gegenüber einer festen Vertragsstrafe der Hamburger Brauch von Vorteil sein, einerseits um sicherzustellen, dass die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird, andererseits um das Risiko einer Rechtsmissbräuchlich nach § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG zu reduzieren. Gerade für den Abgemahnten ist dies auch eine oftmals gangbare Lösung, da dies die gerichtliche Überprüfung im Falle der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen ermöglicht. Alternativ kann hier auch eine feste Vertragsstrafe vereinbart werden, wobei hier die Angemessenheit im Verhältnis zu Verstoß gewahrt werden muss (s. § 13a Abs. 1 UWG). Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe kann der Unterlassungsschuldner – soweit nicht bereits ein Verstoß gegen § 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG vorliegt – jedoch herabsetzen. Kürzt er sie hingegen zu Unrecht, wird die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Soweit der Abgemahnte die Unterlassungserklärung im Betrieb seines Handelsgeschäfts abgibt, ist insbesondere § 348 HGB zu beachten, der eine Reduzierung einer versprochenen Vertragsstrafe gem. § 343 BGB verhindert. Insbesondere in diesem Fall sollte der Abgemahnte darüber nachdenken, ob es nicht besser wäre, das Vertragsstrafenversprechen nach dem Hamburger Brauch abzugeben.
[4] Weitergehende Verpflichtungen muss eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht enthalten, um ihren eigentlichen Zweck zu erfüllen. Häufig wird jedoch eine Verpflichtung zur Kostenerstattung und ggf. weitergehende Pflichten zur Auskunftserteilung und dem Schadensersatz dem Grunde nach aufgenommen. Als Abmahnender können in einer vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung derartige Regelungen aufgenommen werden. Als Abgemahnter können derartige Regelungen hingegen gestrichen oder abgewandelt werden. In diesem Fall kann bzw. wird dem Abge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?