Leitsatz
Unternehmer sollten dringend ihren Internetauftritt überprüfen. Vor allem unvollständige Impressumsangaben können sehr schnell zu teuren, und auch berechtigten, Abmahnungen führen.
Sachverhalt
Das Telemediengesetz schreibt ein vollständiges Impressum auf Internetseiten vor. Zu den Pflichtangaben gehören z.B. eine vollständige E-Mail-Adresse und mindestens ein weiteres Kommunikationsmittel. Auch die Handelsregister- und die Steuernummer müssen genannt werden. Obwohl diese Angaben schon länger ein Muss sind, nehmen es viele Unternehmen mit ihnen nicht allzu genau. Doch bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben kann es nicht nur Bußgelder, sondern auch noch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Konkurrenten geben.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Internetanbieter auf seiner Website im Impressum weder die Handelsregister- noch die Umsatzsteueridentifikationsnummer genannt. Ein Mitbewerber mahnte ihn ab. Das abgemahnte Unternehmen klagte dagegen, jedoch sowohl in der Eingangs- als auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg. Der Verstoß gegen Gesetze ist immer auch ein Wettbewerbsverstoß, wenn das Gesetz den Zweck hat, Regeln für einen Markt aufzustellen. Das sah das Gericht beim Telemediengesetz als erfüllt an. Das Unterlassen von Pflichtangaben und damit der Verstoß gegen das Telemediengesetz seien geeignet, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Es sei Zweck der Anbieterkennzeichnung, darauf hinzuwirken, dass gewisse Standards bei der Angabe von dem Verbraucherschutz dienenden Informationen gebildet und eingehalten werden. Verstöße seien auch geeignet, den betreffenden Händlern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber solchen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren.
Verschärfend wirkte beim Urteil das seit 30.12.2008 geltende neue UWG: Ein wesentlicher Wettbewerbsverstoß liegt danach immer schon vor, wenn solche Pflichtangaben völlig unterbleiben. Eine Unterscheidung danach, welche der Pflichtangaben, die der Gesetzgeber im TMG für erforderlich halte, wesentlich sind und welche nicht, verbietet sich nach dieser neuen Rechtslage. Ein Verstoß gegen den Kern einer solchen Schutzvorschrift könne daher keine Bagatelle i.S.d. § 3 UWG sein.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Urteil v. 2.4.2009, 4 U 213/08.