Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 15.09.2008; Aktenzeichen 21 O 54/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.9.2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Münster wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagte - beide Parteien vertreiben sog. Quads und elektronische Geräte - auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten i.H.v. 755,80 EUR in Anspruch. Die Klägerin mahnte die Beklagte, die ihre Waren u.a. auf der Internetseite *Internetadresse* anbot, mit Schreiben vom 18.1.2008 wegen unterlassener Angaben des Handelsregisters nebst zugehöriger Nummer und einer Umsatzsteueridentitätsnummer nach dem UStG oder einer Wirtschaftsidentitätsnummer nach der AO wegen Verstoßes gegen § 5 TMG und §§ 312c BGB, 1 Info-VO ab. Auf den Ausdruck "Kontakt" vom 18.1.2008 wird Bezug genommen. Die Klägerin berechnet hierfür ausgehend von einem Gegenstandswert von 15.000 EUR Abmahnkosten i.H.v. netto 755,88 EUR.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat der Klage aus § 12 I 2 UWG stattgegeben, weil die Abmahnung seiner Auffassung nach gem. §§ 8 I, 4 Nr. 11 UWG; 312c BGB i.V.m. §§ 5 I Nr. 4, Nr. 6 TMG berechtigt gewesen sei. Dabei liege nicht nur ein Verstoß vor, der als unerheblich i.S.v. § 3 UWG zu erachten sei. Die Regelungen des TMG mit den darin enthaltenen Informationspflichten dienten dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Durch die Verletzung werde der Schutz des Verbrauchers auf umfassende Information über seinen Vertragspartner unmittelbar berührt, was ein hohes Rechtsgut darstelle, wie sich auch daran zeige, dass ein Verstoß gegen die Regelung des § 5 I TMG nach § 16 II TMG eine Ordnungswidrigkeit darstelle, die bußgeldbewehrt sei. Auch der Höhe nach seien die von der Klägerin geltend gemachten Abmahnkosten nicht zu beanstanden, da diese nach einem Gegenstandswert von 15.000 EUR berechnet worden seien, einem Wert, der für derartige Verstöße als üblich und angemessen anzusehen sei.
Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Berufung an, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. Sie macht geltend, dass es sich lediglich um Bagatellverstöße i.S.v. § 3 UWG handele. Die fehlenden Angaben, nämlich Registergericht nebst Registernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer, seien unter Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes "völlig irrelevant". Den Verbraucher interessiere lediglich die Identität des Vertragspartners und wie er mit diesem in Kontakt treten könne. Hierfür seien diese Angaben nicht erforderlich. Ferner sei der Gegenstandswert von 15.000 EUR nicht als üblich und angemessen anzusehen. Derartige Verstöße dürften maximal mit 3.000 bis 5.000 EUR zu bewerten sein.
Soweit die Beklagte erstinstanzlich noch den Einwand der Verjährung erhoben hatte, wird dieser nicht mehr aufrecht erhalten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Diese hat zur Sache nicht mehr erwidert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin kann von ihr die streitgegenständlichen Abmahnkosten von 788,80 EUR nach § 12 I 2 UWG ersetzt verlangen. Die Abmahnung vom 18.1.2008 war berechtigt.
I. Die Klägerin ist als unmittelbare Mitbewerberin zur Geltendmachung der Verstöße gem. § 8 I UWG befugt.
II. Die in Rede stehenden Verstöße als solche sind unstreitig. Es fehlte im Impressum der Beklagten auf ihren Angebotsseiten entgegen §§ 312c BGB i.V.m. §§ 5 I Nr. 4, Nr. 6 TMG die Angabe des Handelsregisters und der diesbezüglichen Nummer und der Umsatzsteueridentifikationsnummer, wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Angaben sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Bei den genannten Vorschriften handelt es sich nach zutreffender Rechtsprechung um Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Die geforderten Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten (vgl. BGH GRUR 2007, 159, - Anbieterkennzeichnung im Internet; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 4 Rz. 11.169 m.w.N.). Soweit dies vor allem hinsichtlich der Umsatzsteueridentifikationsnummer, die in erster Linie dem Fiskus dient, jedenfalls zweifelhaft sein könnte (dazu näher unten Ziff. III 2), ist zu berücksichtigen, dass auch deren Angabe nach dem gesetzgeberischen Willen einer wettbewerblich einheitlichen und transparenten Außendarstellung ebenso zum Schutz der Marktteilnehmer geschuldet ist.
III. Es handelt sich dabei nicht, wie es von der Beklagten verfochten wird, lediglich um Bagatellverstöße i.S.v. § 3 I UWG, zumal hierbei bereits seit dem 12.12.2007 die Vorschriften der Richtlini...